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Aktuelles

Hinweise zum Umgang mit Fake-Kanzleien

Im vergangenen Jahr wurde mehrfach vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien gewarnt unter Benennung der Namen der Fake-Kanzleien sowie der Betrugsmaschen. (s. Kammerreport Ausgabe August 2024, Oktober 2024 und November 2024)

Angesichts der Zunahme der Fake-Kanzlei-Fälle erscheint es jedoch nicht zielführend - und auf Dauer auch nicht mit vertretbarem Aufwand praktikabel - per Rundschreiben über einzelne Sachverhalte zu informieren.

Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat daher entschieden, dass die BRAK künftig unter einem Link die bekannten Modi Operandi beschreibt und soweit möglich auch Handlungsempfehlungen gibt.

Die Hinweise zum Umgang mit Fake-Kanzleien finden Sie daher künftig unter

https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/2025-BRAK_Hinweise_zum_Umgang_mit_Fake-Kanzleien.pdf

Sollten Ihnen neue Erscheinungsformen bekannt werden, teilen Sie diese bitte direkt der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer mit, damit diese in das Informationsangebot der BRAK aufgenommen werden können. Bitte beachten Sie, dass Einzelfallinformationen zu bereits bekannten Vorgehensweisen indes nicht zielführend verwertet werden können.

Künstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien: BRAK veröffentlicht Leitfaden

Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.

Die Nutzung von KI-Tools in der Kanzlei birgt darüber hinaus auch berufsrechtliche Risiken. Wie Anwältinnen und Anwälte KI berufsrechtskonform einsetzen können, thematisiert der gerade erschienene Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ der BRAK. Erarbeitet wurde er von Dr. Frank Remmertz, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München.

Der Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte unter anderem zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf KI-Einsatz. Zudem erläutert der Leitfaden die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht. Ferner enthält er Hinweise auf weitere Risiken sowie auf Leitfäden europäischer Anwaltsorganisationen sowie der Datenschutzkonferenz.

Der Leitfaden hat empfehlenden Charakter und soll eine Orientierungshilfe sein. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung, ob der KI-Einsatz im Einzelfall zulässig ist.

Angaben auf der Kanzlei-Website überprüfen – Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst!

Bereits am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (TDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz (TMG) sowie den überwiegenden Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ablöste.

Nach § 5 Abs. 1 DDG (§ 7 Abs. 1 TMG a.F.) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Website unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z.B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):

  • vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift)
  • Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, Rechtsanwältin
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind und den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z.B. Telefon, Telefax, E-Mail)
  • Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer
  • Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks zulässig
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden)

Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, die Angaben auf der Kanzleiwebsite auf Aktualität zu prüfen.

Weitere Informationen zu den Informationspflichten nach dem DDG finden Sie hier.

Gesellschaftsregister für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ab 01.01.2024

Bislang gab es kein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Im Rechtsverkehr konnten daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Dies hat sich am 01.01.2024 geändert.

Das bereits im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) regelt die Einführung eines Gesellschaftsregisters, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Inzwischen wurde auch die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zeitgleich mit dem MoPeG am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters wie z.B. die abweichende Terminologie - die GbR trägt einen Namen statt einer Firma - oder auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten - z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist.

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