Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die gemeindlichen SchiedsämterDer Niedersächsische Landtag hat das o. g. Gesetz beschlossen. Es ist veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 28/2009 S. 482 ff. und ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet zum einen das neue Niedersächsische Schlichtungsgesetz, mit dem die außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen eingeführt wird und zum anderen Änderungen und Ergänzungen des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter. Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche 1. nach den §§ 910, 911 und 923 des BGB, 2. wegen a) der in § 906 BGB genannten Einwirkungen und b) der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3. wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und 4. nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
In den genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Die vorgenannten Regelungen finden keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324 und 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO und 7. Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren vorauszugehen hat.
Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das Gesetz.
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