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Aktuelles
54. Jahreskongress der UIA
03.08.2010

Vom 30. Oktober bis 3. November 2010 wird der 54. Jahreskongress der Union Internationale des Avocats (UIA - Internationale Anwaltsunion) in Istanbul
(Türkei) stattfinden. Mehr als 1.200 Anwälte und Vertreter von Anwaltsvereinigungen aus aller Welt werden in mehr als 40 Arbeitsgruppen und im Rahmen von 3 Hauptthemen aktuelle Rechtsfragen diskutieren. Die 3 Hauptthemen des diesjährigen Kongresses sind: Märkte: Die Rückkehr der Regulierung? / Menschenrechte im Privatunternehmen / Ein weltweites Standesrecht? Einzelheiten zum Programm und zu den Themen der Arbeitsgruppen erhalten Sie auf der Homepage der UIA unter www.uianet.org <http://www.uianet.org>.

Union Internationale des Avocats
25 rue du Jour - 75001 Paris - France
Tel : +33 1 44 88 55 66 - Fax : +33 1 44 88 55 77
E-mail : Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können
www.uianet.org


 
Neue Informationspflichten nach der DL-InfoV
20.05.2010

Am 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.02.2007) und regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung.

Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst dem Formblatt .

 


 
Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung...
18.01.2010

Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die gemeindlichen Schiedsämter

Der Niedersächsische Landtag hat das o. g. Gesetz beschlossen. Es ist veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 28/2009 S. 482 ff. und ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet zum einen das neue Niedersächsische Schlichtungsgesetz, mit dem die außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen eingeführt wird und zum anderen Änderungen und Ergänzungen des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter.

Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche

1. nach den §§ 910, 911 und 923 des BGB,
2. wegen

a) der in § 906 BGB genannten Einwirkungen und
b) der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten
     Nachbarrechte,
wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3. wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk
    begangen worden ist, und
4. nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

In den genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

Die vorgenannten Regelungen finden keine Anwendung auf

1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324 und 328 ZPO, Widerklagen und Klagen,
    die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im
    Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere
    nach dem Achten Buch der ZPO und
7. Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren
    vorauszugehen hat.

Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das Gesetz.


 

 

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg