der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg(beschlossen in der Kammerversammlung am 28.05.1960 und geändert in den Kammerversammlungen am 13.06.1981 und 11.06.1983)
- in der Kammerversammlung am 15.10.1994 geändert und erneut beschlossen -
§ 1 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen der Kammer und die Einladung der Mitglieder zu Kammerversammlungen können in der "Niedersächsischen Rechtspflege" oder im "Mitteilungsblatt" der Kammer erfolgen. Die Kammerversammlung kann außer am Sitz der Kammer an jedem Ort des Bezirkes stattfinden, wenn der Vorstand es beschließt.
§ 3 In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kammerversammlung statt. Außerordentliche Kammerversammlungen sind zu berufen:
a) wenn ein Zehntel der Kammermitglieder es gemäß § 85 Abs. 2 BRAO unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich beantragt,
b) wenn der Vorstand es beschließt.
Die Kammerversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluß des Vorstandes können Gäste zugelassen werden.
§ 4 Der Präsident setzt die Tagesordnung für die Kammerversammlung fest. Gegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung vor der Einberufung der Kammerversammlung von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich beantragt wird, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Soweit tunlich, ist die Kammerversammlung mit der in Aussicht genommenen Tagesordnung rechtzeitig vor der Einberufung durch das "Mitteilungsblatt" der Kammer oder schriftlich anzukündigen.
§ 5 Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 6 Bei Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten oder des Schriftführers und seines ständigen Vertreters bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden oder den Schriftführer für die Kammerversammlung.
§ 7 Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und leitet die Beratung. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen. Gegen diese Maßnahme des Vorsitzenden steht dem Redner der Einspruch an die Kammerversammlung zu, über den diese sofort ohne Aussprach endgültig entscheidet.
§ 8 Anträge sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich zu übergeben.
§ 9 Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes den Schluß der Aussprache über einen Gegenstand beschließen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das Schlußwort.
§ 10 Nach Schluß der Aussprache stellt der Vorsitzende die erforderlichen Fragen zur Abstimmung. Über Abänderungsanträge hierzu entscheidet die Versammlung.
§ 11 Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wird gegen die Bestimmung des Vorsitzenden Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.
Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmenzähler zuziehen.
§ 12 Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt 17. Hiervon sollen aus dem beim Landgericht Aurich zugelassenen Kammermitglieder 3, aus den beim Landgericht Osnabrück zugelassenen Kammermitgleidern 6 gewählt werden.
§ 13 Ergibt ein Wahlgang keine Stimmenmehrheit für alle in ihm zu wählenden Vorstandsmitglieder, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, die nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 14 Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis sofort nach der Feststellung bekannt. die anwesenden Gewählten haben sich sofort über die Annahme oder Ablehnung, letztere unter Angabe der gesetzlichen Ablehnungsgründe, zu erklären.
Den abwesenden Gewählten gibt der Vorsitzende unter Aufforderung zur Erklärung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen Wahl durch eingeschriebenen Brief Kenntnis. Wird die Wahl aus einem der in § 67 BRAO angegebenen Gründen von den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden Gewählten nicht binnen einer Woche nach Absendung des eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorsitzenden abgelehnt, so gilt sie als angenommen.
§ 15 Über Ablehnungsgründe, welche in der Kammerversammlung vorgebracht werden, beschließt die Versammlung sofort. Wird die Ablehnung gebilligt, so findet sofort die Neuwahl statt. Über später vorgebrachte Ablehnungsgründe beschließt der Vorstand, der im Falle der Billigung für eine etwa notwendig werdende Ergänzungswahl die erforderlichen Maßnahme zu treffen hat.
§ 16 Der Vorstand ist berechtigt, gemäß § 77 BRAO mehrere Abteilungen zur selbständigen Führung von Vorstandsgeschäften zu bilden.
§ 17 Das Präsidium kann den Schatzmeister ermächtigen, bis zur Feststellung des Haushaltsplanes durch die Kammerversammlung die notwendigen Ausgaben bis zur Höhe der für das Vorjahr bewilligten Mittel zu leisten.
Das Präsidium kann den Schatzmeister ermächtigen, bis zur Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge durch die Kammerversammlung Vorauszahlungen auf den Kammerbeitrag bis zur Höhe des Beitrages für das vorangegangene Geschäftsjahr zu Beginn des neuen Geschäftsjahres zu erheben.
Falls das Beitragsaufkommen die verlangte Höhe nicht erreicht, und zur Leistung der notwendigen Ausgaben die Einziehung weiterer Beiträge erforderlich ist, kann das Präsidium die Einziehung von Abschlagszahlungen auf den Beitrag des nächsten Jahres bis zur Höhe des Mindestbeitrages beschließen.
§ 18 Das Präsidium kann im Einzelfall den Kammerbeitrag mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Kammermitgliedes stunden, ermäßigen oder erlassen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann die Entscheidung des Vorstandes angerufen werden.
§ 19 Die Rechnung der Kammer ist von 2 dem Vorstand nicht angehörenden Kammermitgliedern zu prüfen und mit einem Prüfungsbericht zu versehen. Sie soll sodann nebst den Belegen mindestens eine Woche vor der Kammerversammlung, in der sie genehmigt werden soll, für die Mitglieder der Kammer in der Geschäftsstelle der Kammer zur Einsicht ausgelegt werde.
Die beiden Rechnungsprüfer und 2 Vertreter für den Fall ihrer Verhinderung werden von der Kammerversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
§ 20 Der Vorstand hat in der ordentlichen Kammerversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse der Ehrengerichtsbarkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
§ 21 Jedes Kammermitglied ist berechtigt, die Protokolle der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle einzusehen. Über die Einsicht in die sonstigen Protokolle und Akten seitens eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium, in dringenden Fällen der Präsident.
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