icon haus Staugraben 5 · 26122 Oldenburg
 icon telefon (0441) 92 543-0
 icon aet info@rak-oldenburg.de
home_und_kontakt.jpg

2Gesetzgebung

Das Gesetz entwickelt das geltende Wettbewerbsrecht fort und erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamtes. Ziel der Novelle ist es, dass Störungen des Wettbewerbs im Sinne der Verbraucher besser abgestellt werden können. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts geschärft werden.

Die 11. GWB-Novelle besteht aus drei Elementen:

  1. Es wird ein neues Eingriffsinstrument für das Bundeskartellamt geschaffen. Damit kann das Kartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen des Wettbewerbs effektiv abstellen. Bisher enden Sektoruntersuchungen lediglich mit einem Bericht. In Zukunft kann das Kartellamt verschiedene Maßnahmen anordnen, um Wettbewerbsstörungen zu beheben und so den Wettbewerb zu beleben.

  2. Für das Kartellamt wird die Abschöpfung der Vorteile, die Unternehmen aus Kartellrechtsverstößen erlangt haben, erleichtert.

  3. Es werden die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Gesetzes für bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor unterstützen kann.


Sämtliche Informationen und Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestages und auf der Internetseite des BMWK.

Auch die BRAK hatte eine ausführliche Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgegeben (BRAK-Nr. 227/2023 vom 27.06.2023 = BRAK-Stellungnahme Nr. 28/2023).

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/ ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 13.10.2023 in Kraft getreten.

Die Novelle soll die Richtlinie 2009/22/EG in nationales Recht umsetzen. Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung von Verbraucherinteressen, indem verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen beendet werden und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen beschleunigt werden soll.

Kern der Novelle ist die Schaffung eines neuen Stammgesetzes, dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes (VDuG) und insbesondere die Schaffung des neuen Instruments der Abhilfeklage (§ 14 VDuG).

Auch die BRAK hatte sich an dem parlamentarischen Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme (Nr. 15/2023) beteiligt.