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SCHLICHTUNG

Die Schlichtung bietet einvernehmliche Lösungen in verschiedenen Fallkonstellationen. Es gibt Schlichtungsverfahren für Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten, Schlichtungsverfahren unter Anwälten und Schlichtungsverfahren zwischen Mandant und Anwalt:

Lesen Sie zur Einführung die Broschüre der Bundesrechtsanwaltskammer zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Darin ist alles Wesentliche über verschiedene Verfahren in kompaktem Format, nämlich in 10 Fragen, für Sie zusammengefasst.

Broschüre zur außgerichtlichen Streitbeilegung

 

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln. Dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. In Absprache mit den Beteiligten nimmt sich ein Mitglied des Vorstandes des Falles an und versucht eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.


In den meisten Fällen besteht zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis. Hin und wieder kann es jedoch auch mal zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten kommen, wie bspw. über eine als überhöht empfundene Gebührenrechnung.

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Auf Antrag kann ein Gebührenvermittlungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Im Rahmen eines Gebührenvermittlungsverfahrens wird dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit gegeben, seine eigene Gebührenrechnung nochmals zu überprüfen und ggf. von sich aus einen Vorschlag zur gütlichen Einigung mit seinem Mandanten zu unterbreiten. Die Rechtsanwaltskammer kann in geeigneten Verfahren auch selber einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der allerdings nur dann verbindlich wird, wenn er sowohl von dem Rechtsanwalt als auch von dem Mandanten angenommen wird.

Für den Mandanten gilt es zu beachten, dass die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht dazu führt, dass gesetzte Zahlungsfristen aufgehoben oder gehemmt werden. Darauf kann und darf die Rechtsanwaltskammer keinen Einfluss nehmen.

Der Vermittlungsvorschlag ersetzt nicht die Entscheidung über die Berechtigung anwaltlicher Gebührenforderungen. Diese Entscheidung über die Berechtigung ist allein den Zivilgerichten vorbehalten. Die Rechtsanwaltskammer ist jedoch gern dabei behilflich abzuklären, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht.

Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch nicht tätig werden, wenn in der Gebührenrechnung streitig ist,

  • ob oder wie der Auftrag erteilt wurde oder
  • ob eine Schadensersatzforderung gegen die Gebührenschuld aufgerechnet werden kann.


Hierbei handelt es sich um materiell-rechtliche und prozessrechtliche Fragen, die lediglich im Rahmen eines Zivilverfahrens durch die Gerichte geklärt werden können.

In den meisten Fällen besteht zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis. Das ist auch nötig, wenn der Anwalt seinen Mandanten effizient beraten und vertreten will. Hin und wieder kann es jedoch auch mal zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten kommen wegen eines vermeintlichen Fehlers des Rechtsanwalts.

Die Rechtsanwaltskammer bietet in diesen Fällen ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Oldenburg nach der zum 01.05.2010 in Kraft getretenen Schlichtungsordnung an. Wird dem Rechtsanwalt eine zivilrechtliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags vorgeworfen und werden hieraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so kann im Rahmen der Schlichtungsordnung eine rasche Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden. Dieses Schlichtungsverfahren besteht als Alternative zum Schlichtungsverfahren vor der zentralen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin. Bitte beachten Sie, dass Sie sich entweder für das Schlichtungsverfahren vor der regionalen Rechtsanwaltskammer oder für das Schlichtungsverfahren vor der zentralen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft entscheiden müssen.


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Für die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen Berufsrecht die Institution einer zentralen und von den regionalen Rechtsanwaltskammern unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin geschaffen. Die zentrale Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist alternativ zum Schlichtungsangebot der regionalen Rechtsanwaltskammern tätig. Schlichterin ist ab 15.10.2022 Uta Fölster, ehemalige Pressesprecherin der Berliner Justiz und des Bundesverfassungsgerichts sowie ehemalige Präsidentin des Amtsgerichts Berlin-Mitte und von 2008 bis 2021 Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Informationen zum Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft finden Sie im Internetportal der Schichtungsstelle

 

Darüber hinaus wird verwiesen auf weitere niedersächsische Schlichtungsstellen:

 

Industrie- und Handelskammer Hannover

Schiffgraben 49
30175 Hannover

Tel.: 0511/3107338
Fax: 0511/3107400


Industrie- und Handelskammer Braunschweig

Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Tel.: 0531/47150
Fax: 0531/4715299


Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim

Neuer Graben 38
49074 Osnabrück

Tel.: 0541/353311
Fax: 0541/353512


Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Moslestr. 6
26122 Oldenburg

Tel.: 0441/22200
Fax: 0441/2220111


Architektenkammer Niedersachsen

Laveshaus, Friedrichswall 5
30159 Hannover

Tel.: 0511/280960
Fax: 0511/2809619


Ärztekammer Niedersachsen

Berliner Allee 20
30175 Hannover

Tel.: 0511/38002
Fax: 0511/3802240


ZahnärzteKammer Niedersachsen

Zeißstr. 11a
30519 Hannover

Tel.: 0511/833910
Fax: 0511/83391116


Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adenauerallee 20
30175 Hannover

Tel.: 0511/288900
Fax: 0511/2834032


Tierärztekammer Niedersachsen

Fichtestr. 13
30625 Hannover

Tel.: 0511/65511820
Fax: 0511/65511828


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