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VERTRETERBESTELLUNG GEM. § 53 BRAO

Seit dem 01.08.2021 ist die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters durch einen Rechtsanwalt erheblich erleichtert worden.

Gem. § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich mehr als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Dabei kann und soll der Rechtsanwalt nunmehr den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt/einer zugelassenen Rechtsanwältin übernommen wird.

Grundsätzlich soll die Vertretung einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin übertragen werden. Sie kann aber auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mind. zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In diesem Falle kommt eine Vertreterbestellung jedoch nur durch die Rechtsanwaltskammer in Betracht. Stellen Sie bitte rechtzeitig einen entsprechenden Antrag.

Neue Berufspflicht: Der Vertretende hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss damit zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 54 Abs. 2 BRAO).

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