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ZULASSUNG Rechtsanwälte (RA) und Syndikusrechtsanwälte (SRA)

 

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig sowohl für die Zulassung der neuen Rechtsanwälte als auch für die Zulassung der neuen Syndikusrechtsanwälte in ihrem Bezirk. Gleichzeitig ist die Kammer zuständig für die Zulassung von Anwaltsgesellschaften sowie für die Zulassung von Kollegen aus dem Ausland.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die Urkunde zur Zulassung als Rechtanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € je Versicherungsfall abdecken. Die Urkunde zur Zulassung als Synidkusrechtsanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung der Zulassungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Vereidigung wird jeweils von der zulassenden Rechtsanwaltskammer, d. h. vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer, vorgenommen.

Eine erneute Vereidigung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon einmal den Eid oder das Gelöbnis nach § 12a BRAO im Rahmen einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geleistet hat.

Nach der Zulassung darf die Tätigkeit bei einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden (§ 12 Abs. 4 BRAO). Bei einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a BRAO darf die Tätigeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" ausgeübt werden.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung am 01.06.2007 (BGBl. I 2007, 358) gibt es nur noch eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, mit der jeder Rechtsanwalt vor allen Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Besondere Regelungen enthält § 46c BRAO für Syndikusrechtsanwälte.

MIt der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

 

Für die einzelnen Anträge fallen folgende Gebühren an:

  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: 230,00 €
  • Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk: 130,00 €
  • Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 560,00 €
  • Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: 460,00 €
  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 130,00 €
  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 660,00 €
  • Weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bereits bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 360,00 €
  • Erstreckung/Anpassung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit: 360,00 €

Kanzleisitz

Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie/er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten, § 27 BRAO (siehe auch Merkblatt zur Kanzlei in Wohnräumen). Soll die Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegt werden, so ist die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Rechtsanwälte die ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Oldenburg verlegen, haben die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu beantragen.

§ 27 BRAO findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. Will der Rechtsanwalt in den zuvor genannten Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.

Wird der Kanzleisitz innerhalb des Kammerbezirks verlegt oder ändern sich die Kontaktdaten, so ist dies unter Angabe der neuen Kontaktdaten unverzüglich der Kammer mitzuteilen.

Versenden Sie hierfür bitte das Formular "Mitteilung über Kanzleisitzverlegung im Kammerbezirk/neue Kontaktdaten".

 


Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit

Eine berufliche Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit (keine Syndikusanwaltstätigkeit) neben dem Anwaltsberuf setzt voraus, dass diese mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist. Zur Prüfung der Vereinbarkeit sind der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 3 BRAO die Beschreibung der Art und des Umfanges der Tätigkeit vorzulegen, sowie eine Ablichtung des Anstellungsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers (sog. Freistellungserklärung), dahingehend, dass die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt durch ihre/seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehindert ist (siehe auch Merkblatt zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit und Muster einer Freistellungserklärung).

 


Zulassungsverzicht

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verzichten wollen, finden hier eine vorformulierte Verzichtserklärung mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung sowie ein Merkblatt zum Zulassungsverzicht.

 


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