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Aktuelles

Kammerident-Verfahren ab 01.11.2022 in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg bietet ab 01.11.2022 das Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, an. In der Zeit von Montag - Freitag zwischen 9:00 Uhr - 12:30 Uhr können Sie ohne Termin zum Identifizierungsverfahren in die Geschäftsstelle kommen. Darüber hinaus können telefonisch Termine vereinbart werden.

Das für die beA-Fernsignatur erforderliche Identifizierungsverfahren kann entweder beim Notar oder bei einer Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden.

Die Notare im hiesigen Kammerbezirk konnten bis zum 01.08.2021 auf die Erhebung der Notargebühren verzichten. Diese Möglichkeit besteht jedoch seither nicht mehr. In der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg kann das Identifizierungsverfahren ab dem 01.11.2022 kostenlos durchgeführt werden.

Selbstverständlich kann das Identifizierungsverfahren auch bei den Notaren weiterhin durchgeführt werden. Die Kosten hierfür betragen knapp 50,- €.

beA-Kartentausch Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.

Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

  1. Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

    Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.

  2. Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. 

  3. Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

  4. Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

Informationen der Rechtsanwaltskammer Oldenburg im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die Geschäftsstelle der RAK Oldenburg ist zu den üblichen Geschäftszeiten besetzt und erreichbar.

Montag - Freitag   8:00 Uhr - 13:00 Uhr und Montag - Donnerstag   14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Die Vereidigungen neuer Kolleginnen und Kollegen werden planmäßig durchgeführt. Eine Teilnahme von Gästen an der Vereidigung ist jedoch derzeit nicht möglich.

Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen des Landes Niedersachsen.

Aktuelle Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.

Hier finden Sie aktuelle Hinweise zum Dienstbetrieb des Amtsgerichts Oldenburg.

BRAO-Reform: Versicherungspflicht für alle Sozietäten ab dem 01.08.2022! Hier: FAQs der BRAK

Das Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 rückt näher. Eine wesentliche Neuerung ist, dass nach § 59n BRAO-Neu zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den ggf. erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern.

Es muss zeitnah mit den Versicherern Kontakt aufgenommen werden, damit der erforderliche Versicherungsschutz zum Stichtag 01.08.2022 besteht!

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Mindestdeckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 500.00,00 € für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG).

Achtung: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

Berufsausübungsgesellschaften sind von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung
gilt Folgendes:

In § 59b Abs. 1 BRAO-Neu ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO-Neu.
Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

Ob eine Berufsausübungsgesellschaft oder Bürogemeinschaft vorliegt, ist im Zweifel direkt mit dem Versicherer zu klären.

Auch Außensozietäten sind verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn im Innenverhältnis eine reine Bürogemeinschaft vorliegt.

Die BRAK hat zum Thema Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften ausführliche FAQ veröffentlicht, die je nach Bedarf künftig erweitert und aktualisiert werden sollen.

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