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Beschwerden

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes vielfältigen Pflichten. Die Berufspflichten ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

In den meisten Fällen besteht zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ein enges und gutes Vertrauensverhältnis. Hin und wieder kann es jedoch auch mal zu Problemen bei der Einhaltung der Berufspflichten kommen. Lassen sich die Probleme mit der Anwältin/dem Anwalt nicht in einem Gespräch lösen, so besteht die Möglichkeit, bei der Rechtsanwaltskammer Beschwerde einzulegen.

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, die Einhaltung der Berufspflichten der im Kammerbezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zu überwachen. Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:

  • Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen in derselben Rechtssache,
  • anwaltliche Vertretung nach notarieller Vorbefassung in derselben Rechtssache,
  • Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht,
  • korrekter Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten,
  • Einhaltung des Sachlichkeitsgebotes.

Schriftliche Beschwerde
Sollten Sie der Auffassung sein, dass eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt aus dem hiesigen Kammerbezirk gegen ihre bzw. seine Berufspflichten verstoßen hat, können Sie unter Angabe des Sachverhalts eine schriftliche Beschwerde einreichen. Die betreffende Anwältin/der betreffende Anwalt muss in der Beschwerdeschrift namentlich benannt werden, damit die Rechtsanwaltskammer die Angelegenheit prüfen kann. Allgemeine Anfragen oder anonyme Eingaben können nicht bearbeitet werden. Das Beschwerdeverfahren ist für Beschwerdeführer kostenfrei.
 
Besteht ein Anfangsverdacht für einen Berufsrechtsverstoß, so leitet die Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren ein und übermittelt die Eingabe der betreffenden Rechtsanwältin/dem betreffenden Rechtsanwalt zur Stellungnahme. Nach Aufklärung des Sachverhalts entscheidet die Berufsrechtsabteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Ist die Beschwerde begründet, kann die Rechtsanwaltskammer gegen die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt eine berufsaufsichtsrechtliche Maßnahme verhängen, z. B. eine Rüge erteilen oder in schwerwiegenderen Fällen über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleiten.
 
Gebührenrechnung der Anwältin/des Anwalts
Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen und Rechtsrat zu erteilen. Dies gilt auch im Hinblick auf Gebührenrechnungen, die ebenfalls seitens der Rechtsanwaltskammer nicht geprüft werden können. In geeigneten Fällen kann ggf. eine Vermittlung/Schlichtung erfolgen.

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