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Aktuelles

BRAO-Reform: Versicherungspflicht für alle Sozietäten ab dem 01.08.2022! Hier: FAQs der BRAK

Das Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 rückt näher. Eine wesentliche Neuerung ist, dass nach § 59n BRAO-Neu zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den ggf. erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern.

Es muss zeitnah mit den Versicherern Kontakt aufgenommen werden, damit der erforderliche Versicherungsschutz zum Stichtag 01.08.2022 besteht!

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Mindestdeckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 500.00,00 € für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG).

Achtung: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

Berufsausübungsgesellschaften sind von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung
gilt Folgendes:

In § 59b Abs. 1 BRAO-Neu ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO-Neu.
Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

Ob eine Berufsausübungsgesellschaft oder Bürogemeinschaft vorliegt, ist im Zweifel direkt mit dem Versicherer zu klären.

Auch Außensozietäten sind verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn im Innenverhältnis eine reine Bürogemeinschaft vorliegt.

Die BRAK hat zum Thema Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften ausführliche FAQ veröffentlicht, die je nach Bedarf künftig erweitert und aktualisiert werden sollen.

BRAO-Reform: Alles neu für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 01.08.2022!

Am 01.08.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.

Jede Kollegin und jeder Kollege muss sich mit den neuen gesetzlichen Regelungen befassen. Denn Sie alle sind von den Änderungen betroffen!

Eine Ausnahme kann nur für die gelten, die ihren Beruf alleine in einer Einzelkanzlei ausüben - aber Vorsicht: Es gibt zum Beispiel auch neue Regelungen für Bürogemeinschaften, § 59q BRAO-neu!

Zum 01.08.2022 führt das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO-neu. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: Es gilt also für die 2-Mann/Frau-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2000 Berufsträgern.

Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: Sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören“, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 01.11.2022 stellen, § 209a Abs. 1 S. 1 BRAO n. F.. Ausnahme: Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO-neu die bereits nach § 59c BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind.

Alle PartGmbB´s im Kammerbezirk Oldenburg werden Anfang Juli gesondert angeschrieben unter Übersendung der neuen Zulassungsanträge für die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft.

Alle RA-GmbH´s im Kammerbezirk Oldenburg wurden bereits angeschrieben und um Hergabe Ihrer aktuellen Daten gebeten zur Vornahme der Eintragung als Berufsausübungsgesellschaft.

Zulassungsanträge für die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft stehen ab dem 01.08.2022 auf der Homepage der RAK Oldenburg unter dem Bereich „Für Anwälte“ – „Zulassung“ zur Verfügung.

Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen - zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder - eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO n. F.: Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist.

Unterstützung der Ukraine

1. Liste von Anlaufstellen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge
Angesichts der dramatischen Situation von Tausenden von Ukrainern beabsichtigt die Counseil de barreaux européens (CCBE), eine europaweite Liste von Kontaktstellen bei den Rechtsanwaltskammern zu erstellen, mit denen Ukrainerinnen und Ukrainer in Verbindung treten können, um rechtliche Hilfe zu erhalten. Hierfür soll ein Anwaltspool von Kolleginnen und Kollegen zusammengestellt werden, die bereit wären, für rechtliche Hilfe zur Verfügung zu stehen.

Außerdem erreichte uns eine Anfrage der European Young Bars Federation (FBE). Diese bittet um Mitteilung von Kontaktdaten von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten, die den Kolleginnen und Kollegen in Polen, die sich dort um die aus der Ukraine kommenden Flüchtlinge kümmern, mit den notwendigen Informationen zur Einreise und dem Aufenthalt von Flüchtlingen in Deutschland versorgen können.

In beiden Angelegenheiten bitten wir um kurzfristige Rückmeldungen via beA oder E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, sollte Ihrerseits die Bereitschaft bestehen in einer dieser Angelegenheiten behilflich zu sein.

2. Spendenaufruf
Die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation bittet angesichts des Krieges in der Ukraine um Spenden für betroffene Kolleginnen und Kollegen. Für weitere Informationen verweisen wir hier auf den auf der Seite der BRAK veröffentlichten Spendenaufruf. Die BRAK hat ein eigenes Themenportal eingerichtet, auf dem nützliche Informationen gebündelt werden. Dies ist über den nachfolgenden Link oder zentral über den „Newsroom“ erreichbar. 

Beurkundungsverbot und GwG-Meldepflichten aufgrund von Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union seine Sanktionsliste gegen Russland deutlich erweitert. Mit den Durchführungsverordnungen (EU)/236, (EU)/260 und (EU)/261 wurden mehrere hundert natürliche und einige juristische Personen neu in die Sanktionsliste aufgenommen. An die Aufführung einer Person in der Sanktionsliste knüpfen sich folgende Rechtsfolgen: 

1. Gesetzliches Verbot:

Es besteht ein allgemeines gesetzliches Beurkundungsverbot für Vorgänge, an denen eine gelistete Person als formell Beteiligter, materiell Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter beteiligt ist. Im Einzelnen:

  • Nach der zugrundeliegenden Verordnung (EU) Nr./2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in Verbindung mit den in der Liste aufgenommenen Personen stehen, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
  • Dies ist ein gesetzliches Verbot, das zu einem Beurkundungsverbot nach der BNotO, bzw. BeurkG führt.
  • Dieses Beurkundungsverbot gilt allgemein, also nicht nur im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.
  • Wird die Veröffentlichung einer Person erst im Rahmen des Vollzugs bekannt, ist dieser einzustellen.

2. Meldepflicht nach GwGMeldV-Immobilien:

Danach besteht im Anwendungsbereich der GwGMeldV-Immobilien eine Meldepflicht.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei einem Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten um eine gelistete Person handelt, ist diesen Anhaltspunkten nachzugehen. Die Prüfung kann durch eine Suche in der Datenbank des Justizportals des Bundes und der Länder unter www.finanz-sanktionsliste.de erfolgen.

Zudem etabliert die Verordnung (EU) 2022/263 ein Verbot des Erwerbs von neuen oder der Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum an Immobilien in den nicht ukrainisch kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk.

Auch die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen (FIU) verweist auf die Sanktionen der Europäischen Union und bittet, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

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