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- Erstellt am: 14.06.2022
BRAO-Reform: Versicherungspflicht für alle Sozietäten ab dem 01.08.2022! Hier: FAQs der BRAK
Das Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 rückt näher. Eine wesentliche Neuerung ist, dass nach § 59n BRAO-Neu zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.
Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den ggf. erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern.
Es muss zeitnah mit den Versicherern Kontakt aufgenommen werden, damit der erforderliche Versicherungsschutz zum Stichtag 01.08.2022 besteht!
Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Mindestdeckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 500.00,00 € für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG).
Achtung: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.
Berufsausübungsgesellschaften sind von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung
gilt Folgendes:
In § 59b Abs. 1 BRAO-Neu ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.
Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO-Neu.
Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.
Ob eine Berufsausübungsgesellschaft oder Bürogemeinschaft vorliegt, ist im Zweifel direkt mit dem Versicherer zu klären.
Auch Außensozietäten sind verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn im Innenverhältnis eine reine Bürogemeinschaft vorliegt.
Die BRAK hat zum Thema Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften ausführliche FAQ veröffentlicht, die je nach Bedarf künftig erweitert und aktualisiert werden sollen.