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Aktuelles

beA-Kartentausch Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.

Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

  1. Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

    Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.

  2. Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. 

  3. Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

  4. Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

Informationen der Rechtsanwaltskammer Oldenburg im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die Geschäftsstelle der RAK Oldenburg ist zu den üblichen Geschäftszeiten besetzt und erreichbar.

Montag - Freitag   8:00 Uhr - 13:00 Uhr und Montag - Donnerstag   14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Die Vereidigungen neuer Kolleginnen und Kollegen werden planmäßig durchgeführt. Eine Teilnahme von Gästen an der Vereidigung ist jedoch derzeit nicht möglich.

Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen des Landes Niedersachsen.

Aktuelle Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.

Hier finden Sie aktuelle Hinweise zum Dienstbetrieb des Amtsgerichts Oldenburg.

BRAO-Reform: Versicherungspflicht für alle Sozietäten ab dem 01.08.2022! Hier: FAQs der BRAK

Das Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 rückt näher. Eine wesentliche Neuerung ist, dass nach § 59n BRAO-Neu zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den ggf. erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern.

Es muss zeitnah mit den Versicherern Kontakt aufgenommen werden, damit der erforderliche Versicherungsschutz zum Stichtag 01.08.2022 besteht!

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Mindestdeckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 500.00,00 € für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG).

Achtung: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

Berufsausübungsgesellschaften sind von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung
gilt Folgendes:

In § 59b Abs. 1 BRAO-Neu ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO-Neu.
Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

Ob eine Berufsausübungsgesellschaft oder Bürogemeinschaft vorliegt, ist im Zweifel direkt mit dem Versicherer zu klären.

Auch Außensozietäten sind verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn im Innenverhältnis eine reine Bürogemeinschaft vorliegt.

Die BRAK hat zum Thema Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften ausführliche FAQ veröffentlicht, die je nach Bedarf künftig erweitert und aktualisiert werden sollen.

BRAO-Reform: Alles neu für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 01.08.2022!

Am 01.08.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.

Jede Kollegin und jeder Kollege muss sich mit den neuen gesetzlichen Regelungen befassen. Denn Sie alle sind von den Änderungen betroffen!

Eine Ausnahme kann nur für die gelten, die ihren Beruf alleine in einer Einzelkanzlei ausüben - aber Vorsicht: Es gibt zum Beispiel auch neue Regelungen für Bürogemeinschaften, § 59q BRAO-neu!

Zum 01.08.2022 führt das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO-neu. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: Es gilt also für die 2-Mann/Frau-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2000 Berufsträgern.

Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: Sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören“, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 01.11.2022 stellen, § 209a Abs. 1 S. 1 BRAO n. F.. Ausnahme: Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO-neu die bereits nach § 59c BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind.

Alle PartGmbB´s im Kammerbezirk Oldenburg werden Anfang Juli gesondert angeschrieben unter Übersendung der neuen Zulassungsanträge für die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft.

Alle RA-GmbH´s im Kammerbezirk Oldenburg wurden bereits angeschrieben und um Hergabe Ihrer aktuellen Daten gebeten zur Vornahme der Eintragung als Berufsausübungsgesellschaft.

Zulassungsanträge für die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft stehen ab dem 01.08.2022 auf der Homepage der RAK Oldenburg unter dem Bereich „Für Anwälte“ – „Zulassung“ zur Verfügung.

Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen - zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder - eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO n. F.: Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist.

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