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Aktuelles zum beA
 

Dokumentation technischer Störungen beim beA und beim bundesweiten Anwaltsverzeichnis (BRAV)

Experten kümmern sich fortlaufend um technische Probleme oder Störungen. Der Support-Wegweiser Rund um das beA enthält nunmehr auch eine Dokumentationsseite der beA-Störungen. Dort finden Sie eine fortlaufende Dokumentation der Störungen.

Der Support-Wegweiser rund um das beA hilft zudem bei Fragen zum bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis und zur Safe-ID sowie zur Nutzung des beA.

Hier geht es zum beA-Support Wegweiser

 


Berufsrechtliche Fragen – und deren Beantwortung – zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Rund um das beA stellen sich immer wieder einige berufsrechtliche Fragen, die mit den nachfolgenden Ausführungen beantwortet werden sollen.

Weitere aktuelle Informationen zum beA sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (https://www.brak.de), auf der beA-Homepage (https://bea.brak.de) sowie im beA-Newsletter (https://www.brak.de/bea-newsletter) abrufbar.

 

1. Was bedeutet die sogenannte passive Nutzungspflicht?

Nach § 31a Abs. 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jedes im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit ein. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit. Rechtsanwälte, deren Zulassung aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO) ruht, erhalten ebenfalls ein Postfach. Auch Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA-Postfach. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht vorgesehen; Postfächer werden unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.

Die sog. passive Nutzungspflicht des beA ist in § 31a Abs. 6 BRAO statuiert. Danach sind seit dem 01.01.2018 die Inhaber eines beAs gesetzlich verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.

Ein beA für Kanzleien ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Kanzleien sind als solche nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und somit auch nicht im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) eingetragen. Eine Rechtsanwalts-GmbH ist zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer, jedoch ebenfalls bisher nicht im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) eingetragen und erhält daher bisher ebenfalls kein beA.

 

2. Was hat im Vertretungsfall bzw. im Urlaub zu geschehen?

Für die passive Nutzungspflicht des beA nach § 31a Abs. 6 BRAO gilt während Ihres Urlaubs nichts anderes als in der „analogen“ Welt nach § 53 BRAO. Insofern besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihrem Vertreter während Ihrer Urlaubsabwesenheit Zugriffsrechte für Ihr beA-Postfach einräumen können.

Wie das funktioniert, ist in dem BRAK-beA-Newsletter vom 17.01.2017 beschrieben: https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-3-2017-v-1712017.news.html

Wie Sie Ihrem Kollegen die eingeräumten Rechte nach Ihrer Urlaubsrückkehr wieder entziehen, finden Sie in unserem beA-Newsletter vom 01.02.2017: https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-5-2017-v-01022017.news.html

Zudem können E-Mail-Benachrichtigungen eingerichtet werden, die automatisch über eingehende Post im beA des Postfachinhabers informieren. Eine E-Mail-Adresse kann bereits bei der Erstregistrierung am beA hinterlegt werden. Sie kann aber auch jederzeit wieder geändert werden. Auch mehrere E-Mail-Adressen können eingetragen werden. Damit kann man z.B. auch Mitarbeiter automatisch benachrichtigen lassen, wenn Nachrichten im beA des Postfachinhabers eingehen.

In folgenden beA-Newslettern finden Sie ausführliche Informationen zum Thema der E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden Nachrichten:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/ausgabe-17-2018-v-13092018.news.html#hl163320

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-4-2017-v-25012017.news.html#hl79376

Ein Zugriff auf das beA ist übrigens auch von tragbaren Computern möglich. Da aus technischen Gründen die für das beA erforderliche lokale Softwarekomponente, die Client Security, derzeit nicht unter iOS und Android lauffähig ist, kann das beA aber von Geräten, die diese Betriebssysteme einsetzen, nicht genutzt werden.

 

3. Was passiert im Fall der Bestellung eines Abwicklers?

Das beA-Postfach des Abzuwickelnden wird deaktiviert und nach einer angemessenen Zeit gelöscht.

Die Existenz des beA ist streng an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gebunden. Nach Widerruf der Zulassung oder Tod des Rechtsanwalts wird daher das Postfach zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gelöscht (§ 31a Abs. 4 BRAO). Ein deaktiviertes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht zu erreichen. Die Deaktivierung des Postfachs erfolgt, sobald der entsprechende Eintrag im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer gelöscht wird.

Als Abwickler erhalten Sie nach § 31a Abs. 3 Satz 2 BRAO Zugriff mit Ihrer Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer auf das beA des Abzuwickelnden. Hier kommt die Regelung des § 25 Abs. 3 RAVPV zur Anwendung. Wird ein Abwickler bestellt, so wird diesem für die Dauer seiner Bestellung ein auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkter Zugang zum beA der Person eingeräumt, für die er benannt ist. Dabei müssen für den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.

Es empfiehlt sich, mit dem Absender Kontakt aufzunehmen, über die Bestellung als Abwickler zu informieren und zu bitten, das Dokument direkt auf das beA des Rechtsanwalts (Abwicklers) zu senden.

Zuständig für alle Fragen, die unmittelbar die beA-Karten und den diesbezüglichen Vertrag betreffen, ist die Bundesnotarkammer (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). Informationen der Bundesnotarkammer zur beA-Karte finden sich hier: https://bea.bnotk.de/faq.html; dort finden Sie auch das entsprechende Kündigungsformular für die beA-Karte des Abzuwickelnden.

Allgemeine Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers (Stand März 2018) finden Sie zudem unter: https://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/hinweise-fuer-die-taetigkeit-des-abwicklers_stand-2018.pdf

 

4. Was gilt für eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt im Ausland?

§ 31a Abs. 1 BRAO sieht vor, dass die BRAK „für jedes im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ ein Postfach einrichtet. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altergründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit. Nach § 31a Abs. 6 BRAO besteht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 01.01.2018 eine passive Nutzungspflicht des beA. Danach ist der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Auch für einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 BRAO) wird ein beA für die Dauer der Bestellung eingerichtet (§ 19 Abs. 4 RAVPV). In § 25 RAVPV sind die weiteren Details u.a. für Zustellungsbevollmächtigte das beA betreffend geregelt.

Dem Zustellungsbevollmächtigten wird dann nach § 25 Abs. 3 RAVPV für die Dauer seiner Bestellung ein auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkter Zugang zum beA eingeräumt.

Daher sollte der Zustellungsbevollmächtigte möglichst Rechtsanwalt sein. Grund hierfür ist, dass für einen Zustellungsbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet werden muss, was mit Kosten und Aufwand verbunden ist. Ist der Zustellungsbevollmächtigte Rechtsanwalt, kann er auch sein beA als Zustellungsbevollmächtigter nutzen, sofern dieser unter seiner Kanzleianschrift als Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.

Dies bedeutet, dass der Zustellungsbevollmächtigte unmittelbar nach seiner Benennung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und anschließender Eintragung im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis das Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“ und damit eine eingeschränkte Sicht auf das beA erhält. Das beA wird dem Zustellungsbevollmächtigten insofern in der linken Spalte der Postfachübersicht als weiteres Postfach automatisch angezeigt.

Zu beachten ist, dass dem Zustellungsbevollmächtigten nach § 25 Abs. 3 RAVPV für die Dauer seiner Bestellung ein auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkter Zugang zum beA eingeräumt wird. Für den Zustellungsbevollmächtigten sind der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar – der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Es besteht aber die Möglichkeit, dass dem Zustellungsbevollmächtigten weitere Rechte eingeräumt werden von dem Vollmachtgeber.

Wie das funktioniert, ist in dem beA-Newsletter vom 17.12.2017 beschrieben: https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-3-2017-v-1712017.news.html#hl78686

 

5. Was ist in der Elternzeit zu beachten?

§ 31a Abs. 1 BRAO sieht vor, dass die BRAK „für jedes im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) eingetragene Mitglied einer Rechtsanwalts-kammer“ ein Postfach einrichtet. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit.

Nach § 31a Abs. 6 BRAO besteht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 01.01.2018 eine passive Nutzungspflicht des beA. Danach ist der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Daher gilt auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit die passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO.

Bei vollständiger Aufgabe der Berufstätigkeit ist entweder ein Vertreter zu bestellen und dies gegenüber der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen oder ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen mit einem Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung bei der Rechtsanwaltskammer.

Bei nur teilweiser Abwesenheit sollten Sie sich am besten dahingehend organisieren, dass Sie Ihren Kollegen oder Mitarbeitern bestimmte Rechte an Ihrem beA einräumen.

Folgende beA-Newsletter befassen sich mit dem Thema der Rechtevergabe:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/ausgabe-18-2018-v-20092018.news.html#hl163740

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-10-2017-v-09032017.news.html

Zudem kann eine E-Mail-Benachrichtigung eingerichtet werden, die automatisch über eingehende Post im beA informiert. Eine E-Mail-Adresse kann bereits bei der Erstregistrierung an dem beA hinterlegt werden. Sie kann aber auch jederzeit wieder geändert werden. Auch mehrere E-Mail-Adressen können eingetragen werden. Damit können z.B. auch Kanzleimitarbeiter automatisch benachrichtigt werden, wenn Post im beA eingeht.

In folgenden beA-Newslettern finden Sie ausführliche Informationen zum Thema der E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden Nachrichten:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/ausgabe-17-2018-v-13092018.news.html#hl163320

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-4-2017-v-25012017.news.html#hl79376

 

6. Kann die Client Security auf einem Terminal Server genutzt werden?

Eine Client Security für eine Terminalserver-Infrastruktur ist bislang nicht entwickelt worden. Die Wiederinbetriebnahme des beA hatte für die BRAK oberste Priorität. Die BRAK wird im Rahmen der Weiterentwicklung kurzfristig versuchen, die Terminalserver-Fähigkeit bereitzustellen. Daher kann die BRAK derzeit keinen Termin nennen, an dem die Bereitstellung erfolgen und das beA dann auch in Terminal-Server-Umgebungen einsetzbar sein wird.

 

7. Für jede weitere Kanzlei ein beA?

Seit dem 18.05.2017 sieht § 27 BRAO die Möglichkeit der Einrichtung „weiterer Kanzleien“ vor. Die Errichtung einer weiteren Kanzlei ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Weitere Kanzleien eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin werden ab dem 01.01.2018 in das bundesweite amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen (§ 31 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BRAO).

Gemäß § 31a Abs. 7 BRAO wird für jede im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres beA eingerichtet. Ein weiteres beA-Postfach ist zwingend an die Einrichtung einer weiteren Kanzlei geknüpft, d.h. ein Antrag ist nicht vorgesehen. Die Eintragung der weiteren Kanzlei erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer. Sie erhalten bei Anzeige der weiteren Kanzlei von der Rechtsanwaltskammer eine weitere SAFE-ID, mit der dann die beA-Karte für das Postfach bestellt werden kann.

  


Wegweiser: Anfragen zum beA

Nach wie vor gehen bei der Bundesrechtsanwaltskammer und bei der Bundesnotarkammer zahlreiche Anfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein. Um sowohl den anfragenden Kolleginnen und Kollegen als auch der BRAK und der BNotK die Bearbeitung aller Anliegen zu erleichtern, hat die Bundesrechtsanwaltskammer einen Wegweiser zusammengestellt, in welchem Sie auf einem Blick alles finden, was zu einer effizienten und schnellen Bearbeitung der eingehenden Anliegen beiträgt. Den Wegweiser können Sie über den nachfolgenden Link aufrufen.

Weiterführende Links:

 Wegweiser zum beA

 



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