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ZULASSUNG Syndikusrechtsanwälte (SRA)

 Zulassung und Aufnahme

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt, wenn die Beschäftigung im Anstellungsverhältnis im Kammerbezirk ausgeübt wird oder wenn bereits eine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt aufgrund eines Kanzleisitzes im Kammerbezirk Oldenburg besteht.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die Urkunde zur Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung der Zulassungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Vereidigung wird jeweils von der zulassenden Rechtsanwaltskammer, d. h. vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer, vorgenommen. Eine Vereidigung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon einmal den Eid oder das Gelöbnis nach § 12a BRAO im Rahmen einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geleistet hat.

Nach der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a BRAO darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ ausgeübt werden.
Geht die zugelassene Syndikusrechtsanwältin/der zugelassene Syndikusrechtsanwalt ein weiteres Anstellungsverhältnis ein, für welches ebenfalls eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt erfolgen soll, so ist ein Antrag auf eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei bereits bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt zu stellen.

Ändert sich die Tätigkeit einer zugelassenen Syndikusrechtsanwältin/eines zugelassenen Syndikusrechtsanwaltes beim Arbeitgeber wesentlich, so ist ein Antrag auf Erstreckung/Anpassung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit zu stellen.

Die Syndikusrechtsanwältin/der Syndikusrechtsanwalt hat eine Kanzlei im Sinne des § 27 BRAO dort, wo der Arbeitgeber den Dienstort einrichtet. Soll der Dienstort verlegt werden in einen anderen Kammerbezirk und besteht keine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Kammerbezirk, so ist die Aufnahme in die Kammer zu beantragen, in deren Bezirk der Dienstort liegt.

Syndikusrechtsanwälte, die ihren Dienstort und Kanzleisitz ggfs. als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer verlegen, haben die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu beantragen.

 

Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:


Weitere Hilfen:


Zulassungsverzicht

Rechtsanwältinnen (Syndiskusrechtsanwältinnen)  / Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte), die auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten wollen, finden hier eine vorformulierte Verzichtserklärung mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung sowie ein Merkblatt zum Zulassungsverzicht.


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