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Aktuelles

Informationspflichten nach der DL-InfoV

Am 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.02.2007) und regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst dem Formblatt.

  Merk- und Formblatt zur DL-InfoV

Gesellschaftsregister für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommt zum 01.01.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Dies ändert sich zum 01.01.2024.

Das bereits im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Inzwischen wurde auch die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zeitgleich mit dem MoPeG am 01.01.2024 in Kraft. Die Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters wie z.B. die abweichende Terminologie - die GbR trägt einen Namen statt einer Firma - oder auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten - z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2023 nur noch online möglich

Wie von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) mitgeteilt, muss ab dem 1. Januar 2023 der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden ab dem 1. Januar 2023 von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert. Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleunigung des Verfahrens.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung. Wer mithin nach dem 1. Januar 2023 einen Befreiungsantrag stellen will, muss den dort angebotenen Link aufrufen und die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken ausfüllen, entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels des Ausfüllens der beschreibbaren Felder. Am Schluss ist der auf diese Weise ausgefüllte Befreiungsantrag per Klick abzusenden.

In den elektronischen Eingabemasken ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Dabei ist wichtig, dass eine schnelle Bescheidung eines Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn möglichst gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, sollte das berufsständische Versorgungswerk kontaktiert werden, bittet die ABV.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Daher sollte zunächst noch unbedingt der Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichtet werden.

Weitere Hinweise finden Sie auf den Homepages der berufsständischen Versorgungswerke sowie auf der Homepage der ABV unter https://abv.de/.

Kammerident-Verfahren ab 01.11.2022 in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg bietet ab 01.11.2022 das Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, an. In der Zeit von Montag - Freitag zwischen 9:00 Uhr - 12:30 Uhr können Sie ohne Termin zum Identifizierungsverfahren in die Geschäftsstelle kommen. Darüber hinaus können telefonisch Termine vereinbart werden.

Das für die beA-Fernsignatur erforderliche Identifizierungsverfahren kann entweder beim Notar oder bei einer Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden.

Die Notare im hiesigen Kammerbezirk konnten bis zum 01.08.2021 auf die Erhebung der Notargebühren verzichten. Diese Möglichkeit besteht jedoch seither nicht mehr. In der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg kann das Identifizierungsverfahren ab dem 01.11.2022 kostenlos durchgeführt werden.

Selbstverständlich kann das Identifizierungsverfahren auch bei den Notaren weiterhin durchgeführt werden. Die Kosten hierfür betragen knapp 50,- €.

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