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Kammerbeitrag

Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden für jedes Geschäftsjahr von der Kammerversammlung festgesetzt ( § 89 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO).

 

Der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2023 wurde in der Kammerversammlung am 27.04.2022 festgesetzt

- für natürliche Personen auf 348,00 € und

- für Berufsausübungsgesellschaften auf 696,00 €.

 

Der Kammerbeitrag ist jährlich im Voraus fällig und jeweils bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen.

 

Für das Einzugsverfahren nutzen Sie bitte das SEPA-Basis-Formular.

Die Bankverbindung der Rechtsanwaltskammer Oldenburg lautet wie folgt:

IBAN: DE42 2802 0050 1429 1645 00
BIC: OLB ODEH 2 XXX

 

Auf der Grundlage der Beitragsfestsetzung ergeht ein Beitragsbescheid. Näheres regelt die Rahmenbeitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Oldenburg.

 

Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

 

Die Kammerversammlung hat am 27.04.2022 beschlossen:

Zum Ausgleich der Kosten, die die Bundesrechtsanwaltskammer für die Errichtung und Unterhaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gegenüber der Rechtsanwaltskammer Oldenburg geltend macht, erhebt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg von ihren Mitgliedern im Jahr 2023 eine Umlage.

 

Die Umlage beträgt pro Kammermitglied 72,00 €. Die Umlage ist am 01.01.2023 fällig und bis zum 28.02.2023 zu zahlen.

 

Zur Zahlung der Umlage verpflichtet sind alle Kammermitglieder, die der Rechtsanwaltskammer Oldenburg zum 01.01.2023 angehören. Kammermitglieder, deren Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Oldenburg nach dem 01.01.2023 endet, erhalten keine (anteilige) Erstattung. Kammermitglieder, deren Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Oldenburg im Jahr 2023 nach dem 01.01.2023 entsteht, sind nicht zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

 

Die durch die Umlage entstandenen Einnahmen und Ausgaben werden in einem gesonderten Umlagehaushalt geführt. Umlagehaushalt und allgmeiner Kammerhaushalt sind voneinander getrennt.

 

Sollte der Umlagehaushalt zum 31.12.2023 einen positiven Saldo ausweisen, wird dies bei der nächsten Festsetzung der Umlage mindernd berücksichtigt. Sollte der Umlagehaushalt zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer Oldenburg bzgl. des beA gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer eine Unterdeckung aufweisen, ist die fehlende Differenz aus dem allgemeinen Kammerhaushalt zu entnehmen. Die Entnahme aus dem allgemeinen Kammerhaushalt ist durch spätere Einnahmen aus der Umlage zurückzuführen, spätestens jedoch aus der im Jahr 2024 zu erhebenden Umlage. Bei der Festsetzung der Höhe der Umlage für das Jahr 2024 ist eine etwaige Rückführungsverpflichtung erhöhend zu berücksichtigen.

 

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