ZULASSUNG Rechtsanwälte (RA)
Zulassung und Aufnahme
Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die Urkunde zur Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vorgelegt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € je Versicherungsfall abdecken. Die Vereidigung wird jeweils von der zulassenden Rechtsanwaltskammer, d. h. vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer, vorgenommen. Eine Vereidigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon einmal den Eid oder das Gelöbnis nach § 12a BRAO im Rahmen einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geleistet hat.
Nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ geführt werden (§ 12 Abs. 4 BRAO).
Sofern bereits eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis besteht, kann auch eine weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt erfolgen. Bei der sog. Doppelzulassung ist immer zu prüfen, ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit dem freien Beruf der niedergelassenen Rechtsanwältin / des niedergelassenen Rechtsanwalts vereinbar ist (§§ 7 Nr. 8 und 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Erforderlich ist in jedem Falle eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers, mit der die rechtliche Absicherung erfolgt, dass der freie Beruf als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt neben der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden darf.
Auch die gleichzeitige Beantragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt ist möglich.
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie/er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten, § 27 BRAO (siehe auch Merkblatt zur Kanzlei in Wohnräumen). Soll die Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegt werden, so ist die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.
Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Oldenburg verlegen, haben die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu beantragen.
Wird der Kanzleisitz innerhalb des Kammerbezirks verlegt oder ändern sich die Kontaktdaten, so ist dies unter Angabe der neuen Kontaktdaten unverzüglich der Kammer mitzuteilen.
Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 4, 6 BRAO: 230,00 €
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 4, 6 BRAO: 130,00 €
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 4, 6 BRAO: 660,00 €
- Antrag auf Aufnahme nach Kanzleisitzverlegung in den Kammerbezirk Oldenburg gem. §§ 27 Abs. 3, 46c Abs. 4 BRAO: 130,00 €
Weitere Hilfen:
- Formular für die Mitteilung einer Kanzleisitzverlegung im Kammerbezirk/neue Kontaktdaten
- Merkblatt über die Errichtung der Kanzlei in den Wohnräumen
- Merkblatt über die Errichtung einer Zweigstelle und weiteren Kanzlei
Zulassungsverzicht
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verzichten wollen, finden hier eine vorformulierte Verzichtserklärung mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung sowie ein Merkblatt zum Zulassungsverzicht.
- Verzichtserklärung mit Rechtsmittelverzichtserklärung
- Merkblatt zum Zulassungsverzicht
- Antrag auf Titelführung "Rechtsanwalt i.R."
Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit
Eine berufliche Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit (keine Syndikusanwaltstätigkeit) neben dem Anwaltsberuf setzt voraus, dass diese mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist. Zur Prüfung der Vereinbarkeit sind der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 3 BRAO die Beschreibung der Art und des Umfanges der Tätigkeit vorzulegen, sowie eine Ablichtung des Anstellungsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers (sog. Freistellungserklärung), dahingehend, dass die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt durch ihre/seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehindert ist (siehe auch Merkblatt zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit und Muster einer Freistellungserklärung).