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- Erstellt am: 15.11.2024
Angaben auf der Kanzlei-Website überprüfen – Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst!
Bereits am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (TDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz (TMG) sowie den überwiegenden Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ablöste.
Nach § 5 Abs. 1 DDG (§ 7 Abs. 1 TMG a.F.) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Website unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z.B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):
- vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift)
- Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, Rechtsanwältin
- bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind und den Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z.B. Telefon, Telefax, E-Mail)
- Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer
- Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks zulässig
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden)
Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, die Angaben auf der Kanzleiwebsite auf Aktualität zu prüfen.
Weitere Informationen zu den Informationspflichten nach dem DDG finden Sie hier.