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Aktuelles

beA-Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch

Im beA-Newsletter vom 15.03.2023 https://newsletter.brak.de/mailing/186/6524449/0/3efe33a1b0/index.html informiert die BRAK über die neue Version 3.17, die am 23.03.2023 in Betrieb genommen wurde. Die Änderungen sind ebenfalls in den Release-Notes auf der Seite des beA-Anwendersupports https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bea-update-23032023 beschrieben.

Mit der neuen Version wurden Verbesserungen bei den Verteilerlisten für die Rechtsanwaltskammern vorgenommen. Durch dieses Update wurde die Versendung von beA-Nachrichten über Verteilerlisten der Rechtsanwaltskammern um den Faktor 2 bis 3 verbessert. Der reine Versand der Nachricht benötigt nun noch ca. 0,3 Sekunden pro Nachricht und damit nur noch etwa 10 % der bisher benötigten Zeit. Diese Zeitangabe bezieht sich indes nur auf die Verarbeitung der Nachricht auf den zentralen Systemen. Die Erstellung der Nachricht und das Hochladen vom Endgerät auf das beA-Zentralsystem benötigen die gleiche Zeit wie vor dem Update. Dies bedeutet, dass sich die Leistungsfähigkeit der verwendeten Endgeräte und die Bandbreite der Anbindung der Rechtsanwaltskammer jetzt deutlicher als früher bemerkbar machen. Bei einigen Rechtsanwaltskammern, die in den letzten Tagen Nachrichten über die Verteilerlisten versandt haben, sind deutliche Verbesserungen bemerkt worden.

Darüber hinaus informiert die BRAK, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer am 03.04.2023 alle noch gültigen beA-Karten der alten Generation gesperrt hat. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre neuen beA-Karten noch nicht im System hinterlegt haben und auch keine anderen Zugangsmittel für Vertretungen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiviert haben, können nun ohne Entkopplung und Neuregistrierung nicht mehr auf ihr Postfach zugreifen. Um die Entkopplung der Postfächer zu erleichtern und das Supportaufkommen möglichst niedrig zu halten, wurden derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch keine neue beA-Karte oder andere Zugangsmittel in ihrem Postfach hinterlegt hatten, per beA-Nachricht am 23.03.2023 darüber informiert, dass Wesroc nach Sperrung der beA-Karten der alten Generation am 03.04.2023 die Postfächer, auf die nach der Sperrung nicht mehr zugegriffen werden kann, in einem automatisierten Verfahren zurücksetzen werde. Mit der Rücksetzung hat Wesroc am 03.04.2023 nachmittags begonnen und die Rücksetzung in den frühen Abendstunden abschließen können. Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben eine E-Mail an die im Postfach hinterlegte E-Mail-Adresse erhalten, in der sie darauf hingewiesen werden, dass nunmehr eine Neuregistrierung ihres Postfachs mit der neuen beA-Karte erforderlich ist. Hinweise auf Schritt-für-Schritt-Anleitungen und das Video-Tutorial zur Registrierung sind ebenfalls mit dieser E-Mail versandt worden.

Sollten Sie nicht mehr auf Ihr Postfach zugreifen können, weisen wir Sie darauf hin, dass eine Neuregistrierung am Postfach mit der neuen beA-Karte erforderlich ist. Die Anleitung dazu findet sich unter dem folgenden Link: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstregistrierung-und-anmeldung/erneute-erstregistrierung-rechtsanwalt-nach-entkopplung

Sollte Ihnen die neue beA-Karte und/oder den dazugehörigen neuen PIN-Brief noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an den beA-Karten-Support der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter folgendem Link https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/kontakt

 

Gesellschaftsregister für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommt zum 01.01.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Dies ändert sich zum 01.01.2024.

Das bereits im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Inzwischen wurde auch die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zeitgleich mit dem MoPeG am 01.01.2024 in Kraft. Die Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters wie z.B. die abweichende Terminologie - die GbR trägt einen Namen statt einer Firma - oder auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten - z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist.

Kampagne der BRAK: „Darum ANWALT/ANWÄLTIN werden - Traumjob in 60 sec. erklärt!“

Die BRAK möchte in Anbetracht der Nachwuchsprobleme in der Anwaltschaft das Berufsbild „Rechtsanwalt“ intensiver in den Fokus der Jurastudenten bringen. Gemeinsam mit dem Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF) soll die Kampagne “Darum ANWALT/ANWÄLTIN werden – Traumjob in 60 sec erklärt!” gestartet werden.

Der BRF ist die Interessenvertretung der Jurastudierenden in Deutschland. Als Dachverband juristischer Fachschaften vertritt er die hochschulpolitischen Interessen von über 110.000 Studierenden bundesweit gegenüber regionalen und überregionalen Institutionen.

Im Rahmen der Kampagne sollen motivierende Beiträge zum Anwaltsberuf in Social Media veröffentlicht werden. Dabei sollen Rechtsanwaltspersönlichkeiten ein kurzes Video, wobei ein Handy-Video völlig ausreichend ist, von sich aufnehmen und in wenigen Sätzen bzw. 60 Sekunden erklären, warum es ein Traumjob ist, Anwalt zu sein. Dabei kann darauf eingegangen werden, weshalb es sich lohnt, Jura zu studieren; weshalb der Beruf des Anwalts ergriffen wurde; warum man heute Rechtsanwalt/Rechtsanwältin werden sollte; was den Anwaltsberuf ausmacht; weshalb er Freude bereitet etc. pp. Dabei sollte nach Möglichkeit ein bunter Strauß verschiedenster Videos entstehen – witzig, seriös, gedichtet, gereimt, gerappt,… je nach Begabung.

Wer Lust hat, dieses Projekt zu unterstützen, setzt sich bitte direkt mit Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer per Mail oder Telefon in Verbindung.

Es sollen zunächst eine kleine Anzahl von Videos gesammelt werden. Sobald ein Fundus von etwa 10 Filmen da ist, will der BRF Anfang 2023 damit starten, pro Woche ein oder zwei Videos über dessen Kanäle zu posten.

Kontaktadresse:
Rechtsanwältin Kristina Trierweiler
Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstr. 9
10179 Berlin
Tel.: 030/28493927
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

beA: Qualifizierte elektronische Signaturzertifikate; Einreichung von Schriftsätzen ohne ein aktuelles qualifiziertes Signaturzertifikat

Die Signaturzertifikate, die auf den beA-Karten Signatur der ersten Generation hinterlegt waren, haben am 31.12.2022 ihre Gültigkeit verloren. Darauf hatten die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und verschiedene Anbieter von Kanzleisoftware in den letzten Monaten in diversen Veröffentlichungen wiederholt hingewiesen.

Gleichwohl haben bisher nur ca. 56 % der Inhaberinnen und Inhaber einer (alten) Signaturkarte einen Nachfolgeantrag für ein (neues) Fernsignaturzertifikat als Folgezertifikat gestellt.

Vielfach wurden auch entsprechende Anträge rechtzeitig gestellt, nur liegt die Fernsignatur noch nicht vor. Für eine Vielzahl dieser Anträge konnte bislang kein Signaturzertifikat erstellt werden, weil ein großer Anteil dieser Anträge, so die Bundesnotarkammer, nicht prüfungsreif ist. Es fehlen seitens der Karteninhaberinnen und Karteninhaber noch Dokumente (Ausweisdokumente, Promotionsurkunden, Identifizierung bei Namensänderung etc.). Die Bundesnotarkammer ist aktuell damit befasst, diese Fälle zu analysieren.

Wenn Sie noch keinen Antrag auf ein Fernsignaturzertifikat als Folgezertifikat gestellt haben, holen Sie das bitte umgehend nach.

Insoweit verweisen wir über den nachfolgenden Link auf den aktuellen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach vom 22.12.2022 der Bundesrechtsanwaltskammer.

In dem Beitrag „Wichtig: qeS beantragen!“ finden Sie alle relevanten Informationen.

In diesem Beitrag ist auch beschrieben, wie Sie aktuell Klagen / Schriftsätze über das beA einreichen können, wenn Sie nicht bzw. noch nicht über ein neues Signaturzertifikat verfügen.

Im Übrigen empfehlen wir Ihnen in diesem Zusammenhang, sich über den nachfolgenden weiteren Link für den Empfang des beA-Newsletters anzumelden.

Sie finden unter diesem zweiten Link auch die bisherigen Ausgaben des beA-Newsletters sowie einen beA-Newsletter-Index.

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