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Aktuelles

Mitglied im Landesjustizprüfungsamt werden! – Prüferinnen und Prüfer für mündliche Prüfungen in Oldenburg gesucht

Das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen sucht weitere Prüferinnen und Prüfer für die Durchführung der mündlichen Prüfungen. Seit dem 01.01.2024 werden mündliche Prüfungen des Zweiten Staatsexamens auch in den Räumlichkeiten des OLG Oldenburg durchgeführt. Bisher fanden die mündlichen Prüfungen ausschließlich im Landesjustizprüfungsamt in Celle statt. Aufgrund des neuen Prüfungsortes ist es für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Oldenburg möglicherweise nunmehr noch interessanter geworden, sich zur Mitarbeit im Landesjustizprüfungsamt zu bewerben.

Beteiligen Sie sich an der Ausbildung unseres Nachwuchses! Hier haben Sie auch die Möglichkeit, zukünftige Kolleginnen und Kollegen durch Begleiten durch ihr Zweites Staatsexamen kennenzulernen und möglicherweise für den Anwaltsberuf zu gewinnen.

Bei Interesse melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, Stichwort: Mitglied im Landesjustizprüfungsamt per beA, per E-Mail oder per Post. 

Niedersächsisches Justizministerium: Liste für Dateibenennungen für einzureichende Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr – Namenskonventionen

Die Metadatenpflege eingehender elektronischer Dokumente bedeutet einen erheblichen Mehraufwand im Bereich der Serviceeinheiten der Gerichte. Elektronische Dokumente müssen benannt, klassifiziert und geordnet werden. Diese Pflege ist alternativlos, da die Daten für eine Strukturierung und die Ausschöpfung der Vorteile der elektronischen Aktenführung zwingend notwendig sind. Namenskonventionen können die Metadatenpflege erleichtern.

Das Niedersächsische Justizministerium hat deshalb mit den niedersächsischen Obergerichten in Absprache mit den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und der Notarkammern in Niedersachsen eine Liste für entsprechende Dateibenennungen abgestimmt. Dabei wurden die Dokumentennamen bewusst nicht feiner unterteilt, um den Aufwand bei den einreichenden Personen möglichst niedrig zu halten.

Sie erhalten daher die anliegende Liste für die Dateibenennungen mit der ausdrücklichen Bitte um Beachtung.

Die Einhaltung bedeutet nicht nur eine Arbeitserleichterung für die Mitarbeitenden der Serviceeinheiten. Namenskonventionen im elektronischen Rechtsverkehr dienen mit der vereinheitlichten Dateibenennung der beschleunigten Verarbeitung von elektronischen Posteingängen innerhalb der justizinternen Systeme.

Die niedersächsische Justiz vergibt umgekehrt für von ihr zu versendende elektronische Dokumente ebenfalls entsprechende Dateibenennungen.

Informationspflichten nach der DL-InfoV

Am 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.02.2007) und regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst dem Formblatt.

  Merk- und Formblatt zur DL-InfoV

Gesellschaftsregister für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommt zum 01.01.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Dies ändert sich zum 01.01.2024.

Das bereits im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Inzwischen wurde auch die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zeitgleich mit dem MoPeG am 01.01.2024 in Kraft. Die Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters wie z.B. die abweichende Terminologie - die GbR trägt einen Namen statt einer Firma - oder auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten - z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist.

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