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Das Geldwäschegesetz – Geldwäscheprävention und Geldwäscheaufsicht

A. Geldwäscheprävention

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet in Deutschland tätigte Wirtschaftsakteure bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt.

Erfasst werden vom GwG seit dem 26.06.2017, je nach Inhalt des Mandates, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, die Identifizierung des Mandaten und etwaige für diesen auftretende bzw. wirtschaftlich hinter diesem stehende Personen, und ggfs. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.

Geldwäscheprävention ist erforderlich, weil nicht nur Geldinstitute oder Großkonzerne im Visier der internationalen Kriminalität stehen, sondern auch die Angehörigen rechtsberatender Berufe. Notare, Steuerberater, aber auch Rechtsanwälte werden mitunter missbraucht, um Geld zu waschen. Kriminelle versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Die Rechtsanwaltskammer stellt Auslegungs- und Anwendungshinweise für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer stehen, zur Verfügung. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise, die in einer Arbeitsgruppe der Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern erarbeitet wurden, beinhalten jedoch keine Zusammenfassung sämtlicher für Rechtsanwälte relevanten Regelungen des GwG. Sie dienen vielmehr dazu, den Rechtsanwälten ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verschaffen und ihnen konkrete Hinweise zur Anwendung des GwG zur Verfügung zu stellen.

Am 01.01.2020 trat bereits das erste GwG Änderungsgesetz in Kraft und bringt weitere Verschärfungen mit sich. Eine für die Anwaltschaft besonders relevante Neuerung ist die Verdachtsmeldepflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften, die nunmehr die anwaltliche Schweigepflicht stets durchbricht. Die Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor sind in den Fokus gerückt, und der Gesetzgeber will mit geeigneten Maßnahmen dagegensteuern, was unter anderem auch die Notare und die Versteigerungsgerichte sowie die Makler trifft.

Der Umfang der Kataloggeschäfte, bei denen Rechtsanwälte nach dem GwG verpflichtet sind, wurden erweitert. So gehört nun die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ zu den Kataloggeschäften, aber auch die Beratung des Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen“ sowie die Beratung des Mandanten oder sonstige Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden überarbeitet und gehen nunmehr auf die Änderungen ab dem 01.01.2020 ein.

https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Anmerkung und Synopse zur Neufassung des GwG ab 01.01.2020

https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Auslegungs- und Anwendungshinweise (7. Auflage Stand Okt. 2022)

Anordnungen der Rechtsanwaltskammer Oldenburg:

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hat in zwei Fällen von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, Anordnungen für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz zu treffen. Diese Anordnungen sind zu beachten von allen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz im Kammerbezirk Oldenburg.

https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 9 GwG
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Informationen zur Geldwäscheprävention:

https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Auslegungs- und Anwendungshinweise (7. Auflage Stand Oktober 2022) in der Fassung des GwG vom 01.08.2021
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Muster Geldwäscherisikoanalyse Kanzlei/Unternehmen
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Muster individuelle Risikoanalyse
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Pflichtenliste (GwG) Checkliste
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Informationen für Mandanten zur Geldwäscheprävention
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Dokumentationsbogen - Durchführung verstärkter Sorgfaltspflicht
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Dokumentationsbogen - Identifizierung juritische Personen - Dokumentation
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Dokumentationsbogen - Identifizierung natürlicher Personen - Dokumentation
https://www.rak-oldenburg.de/images/layout/icon_dreieck-orange11.png Dokumentationsbogen - Risikomanagement - Dokumentation der Einweisung der Mitarbeiter

 

B. Geldwäscheaufsicht

Die Rechtsanwaltskammer ist Aufsichtsbehörde für die Mitglieder im Kammerbezirk, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Rechtsanwaltskammern haben die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch die Rechtsanwälte zu überwachen. Dazu sind sie insbesondere befugt, die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen und Prüfungen durchzuführen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für die Verpflichtenden schwerwiegende Folgen haben, erleiden Betroffene im Geldwäschefall häufig wirtschaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflichtverletzungen nach dem GwG, Bußgelder von bis zu 100.000,00 € verhängt werden, je Einzelfall.

Die Rechtsanwaltskammer kann zudem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des GwG, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.

 

C. Hinweisgebersystem der Rechtsanwaltskammer Oldenburg.

Gem. § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein "System zur Annahme von Hinweisen" zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen insbesondere gegen das GwG zu errichten. Dabei ist vorgesehen, dass die Hinweise auch anonym abgegeben werden können.

Die Aufsichtsbehörden dürfen weder die Identität der Person, die Gegenstand des Hinweises ist, noch die, des Hinweisgebers bekannt geben, es sei denn

• die Weitergabe der Informationen ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GwG),
• die Offenlegung wird durch einen Gerichtsabschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GwG) oder
• der Hinweisgeber hat ausdrücklich zugestimmt (§ 53 Abs. 3 S. 1 GwG), dies betrifft jedoch nur die Bekanntmachung der Identität des Hinweisgebers.

Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG nimmt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer – die hierfür zuständige Abteilung für Geldwäscheaufsicht bestehend aus Rechtsanwalt Hermann Dröge, Rechtsanwalt Alexander Zeh und Rechtsanwalt Onno Miermeister, entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:


Rechtsanwaltskammer Oldenburg
- Abteilung für Geldwäscheaufsicht -
Staugraben 5
26122 Oldenburg

D. Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG der Rechtsanwaltskammer Oldenburg.

1. Maßnahme
Bußgeldbescheid mit Geldbuße

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes:

     Verletzung der Pflicht gem. § 52 Abs. 1 GwG Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, § 56 Abs. 1 Nr. 63 GwG a. F., § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG

Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)


2. Maßnahme
Bußgeldbescheid mit Geldbuße

Art und Charakter des festgestellten Verstoßes:

     Verletzung der Pflicht gem. § 52 Abs. 1 GwG Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG i.d.F.v. 01.01.2020

Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr.1, S. 2 GwG)

 

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