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- Erstellt am: 15.07.2025
Wichtig für alle Ausbildungskanzleien: Termine für die Winterprüfung 2025/2026
Für die Ausbildungsberufe:
Rechtsanwaltsfachangestellte/r
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
Notarfachangestellte/r
Schriftliche Prüfung:
Mittwoch: 26.11.2025 und
Donnerstag: 27.11.2025
Mündliche Prüfung in der Woche vom 15. bis 19.12.2025
Etwaige Ergänzungsprüfungen finden am 21./22.01.2026 statt.
Ort und Beginn der einzelnen Prüfungen werden durch die Prüfungsausschüsse bzw. die Berufsschulen rechtzeitig bekannt gegeben.
Aufgefordert zur Prüfung sind alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am 31.03.2026 endet und Wiederholer.
Die Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind, unter Verwendung des beigefügten Antragsformulars, schriftlich bis zum
01. Oktober 2025
an die Kammergeschäftsstelle, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, zu richten.
Den Anträgen sind beizufügen:
- Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
- Kopie des Zwischenprüfungsergebnisses
- Bescheinigung d. Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen schriftl. Ausbildungsnachweise geführt wurden.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung der Prüflinge fristgerecht zu stellen. Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Kammer behält sich vor, verspätete Anträge auf Zulassung zur Prüfung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Etwaige Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG, § 12 Abs. 1 PrüfO) müssen bis zum
01. September 2025
bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden.
Den Anträgen sind beizufügen:
- eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses,
- eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses,
- eine Stellungnahme der Berufsschule,
- eine Beurteilung des Ausbildenden.
Einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur zugestimmt werden, wenn die Leistungen des/der Auszubildenden dies rechtfertigen. In die Beurteilung sind die Leistungen während des gesamten Berufsausbildungsverhältnisses einzubeziehen, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellen, die betriebliche Ausbildung ebenso wie die Leistungen in der Berufsschule sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung. Die Leistungen müssen erheblich über dem Durchschnitt liegen, und zwar sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule. Mehr oder weniger durchschnittliche Leistungen in der praktischen Ausbildung rechtfertigen nicht die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.
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