Für die Ausbildungsberufe:
Rechtsanwaltsfachangestellte/r
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
Notarfachangestellte/r
Schriftliche Prüfung:
Mittwoch: 07.05.2025 und
Donnerstag: 08.05.2025
Mündliche Prüfung in der Woche vom 02.-06.06.2025
Etwaige Ergänzungsprüfungen vom 25.-26.06.2025
Ort und Beginn der einzelnen Prüfungen werden durch die Prüfungsausschüsse bzw. die Berufsschulen rechtzeitig bekannt gegeben.
Aufgefordert zur Prüfung sind alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am 02.08.2025 endet und Wiederholer.
Die Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind, unter Verwendung des beigefügten Antragsformulars, schriftlich bis zum
13. Februar 2025
an die Kammergeschäftsstelle, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, zu richten.
Den Anträgen sind beizufügen:
- Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
- Kopie der Zwischenprüfungsbescheinigung
- Bescheinigung d. Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen schriftl. Ausbildungsnachweise geführt wurden.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung der Prüflinge fristgerecht zu stellen. Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Kammer behält sich vor, verspätete Anträge auf Zulassung zur Prüfung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Etwaige Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG, § 12 Abs. 1 PrüfO) müssen bis zum
21. Januar 2025
bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden.
Den Anträgen sind beizufügen:
- eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses,
- eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses,
- Bescheinigung d. Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen schriftl. Ausbildungsnachweise geführt wurden,
- eine Stellungnahme der Berufsschule,
- eine Stellungnahme des Ausbildenden mit einer mit Note versehenen Leistungsbeurteilung der praktischen Ausbildung.
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dazu muss ein Gesamtnotendurchschnitt besser als 2,5 vorliegen, der sich aus dem Notendurchschnitt des Zwischenprüfungsergebnisses und dem doppelt gewichteten Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses ergibt, und die Leistungen müssen von den Ausbildenden im Durchschnitt mindestens als „gut“ bewertet werden.