Für die Ausbildungsberufe:
Rechtsanwaltsfachangestellte/r
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
Notarfachangestellte/r
Schriftliche Prüfung:
Freitag: 12.05.2023 und
Samstag: 13.05.2023
Mündliche Prüfung in der Woche vom 05.-09.06.2023
Etwaige Ergänzungsprüfungen spätestens am 30.06.2023
Ort und Beginn der einzelnen Prüfungen werden durch die Prüfungsausschüsse bzw. die Berufsschulen rechtzeitig bekannt gegeben.
Aufgefordert zur Prüfung sind alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am 30.09.2023 endet und Wiederholer.
Die Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind, unter Verwendung des beigefügten Antragsformulars, schriftlich bis zum
16. Februar 2023
an die Kammergeschäftsstelle, Staugraben 5, 26122 Oldenburg, zu richten.
Den Anträgen sind beizufügen:
- Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
- Kopie der Zwischenprüfungsbescheinigung
- Bescheinigung d. Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen schriftl. Ausbildungsnachweise geführt wurden.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung der Prüflinge fristgerecht zu stellen. Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Kammer behält sich vor, verspätete Anträge auf Zulassung zur Prüfung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Etwaige Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG, § 12 Abs. 1 PrüfO) müssen bis zum
30. Januar 2023
bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden.
Den Anträgen sind beizufügen:
- eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses,
- eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses,
- Bescheinigung d. Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen schriftl. Ausbildungsnachweise geführt wurden,
- eine Stellungnahme der Berufsschule,
- eine Stellungnahme des Ausbildenden mit einer Leistungsbeurteilung.
Einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur zugestimmt werden, wenn die Leistungen des/der Auszubildenden dies rechtfertigen. Dazu müssen die Leistungen in den Lernfeldern und prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern in der Berufsschule im Durchschnitt mindestens die Note „gut“ erreichen, keines der Lernfelder und prüfungsrelevanten Unterrichtsfächer darf in der Berufsschule mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden sein und die Leistungen müssen von den Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens „gut“ bewertet werden. In die Beurteilung sind die Leistungen während des gesamten Berufsausbildungsverhältnisses einzubeziehen, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellen, die betriebliche Ausbildung ebenso wie die Leistungen in der Berufsschule sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung. Die Leistungen müssen erheblich über dem Durchschnitt liegen, und zwar sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule. Mehr oder weniger durchschnittliche Leistungen in der praktischen Ausbildung rechtfertigen nicht die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.