Das Geldwäschegesetz – Geldwäscheprävention und Geldwäscheaufsicht
A. Geldwäscheprävention
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet in Deutschland tätigte Wirtschaftsakteure bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt.
Erfasst werden vom GwG seit dem 26.06.2017, je nach Inhalt des Mandates, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, die Identifizierung des Mandaten und etwaige für diesen auftretende bzw. wirtschaftlich hinter diesem stehende Personen, und ggfs. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.
Geldwäscheprävention ist erforderlich, weil nicht nur Geldinstitute oder Großkonzerne im Visier der internationalen Kriminalität stehen, sondern auch die Angehörigen rechtsberatender Berufe. Notare, Steuerberater, aber auch Rechtsanwälte werden mitunter missbraucht, um Geld zu waschen. Kriminelle versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Katalogtätigkeiten). Bei Mandatsannahme ist daher stets zu prüfen, ob ein Katalogmandat vorliegt. Anhaltspunkte für die Prüfung, ob eine Verpflichtung nach dem GwG vorliegt sowie weitere Erläuterungen zum GwG finden Sie in den von der Rechtsanwaltskammer bereitgestellten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG.
Ab dem 01.01.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Rechtsanwalt und Steuerberater oder Rechtsanwalt und Notar) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann und muss. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z.B. zu Verdachtsmeldungen).
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 09.10.2019 die erste Nationale Risikoanalyse (NRA) veröffentlicht. Die Ergebnisse in der NRA müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gem. § 5 Abs. 1 S. 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Nach dem Ergebnis der NRA liegt insbesondere bei Immobiliengeschäften, bei Bargeldtransaktionen sowie bei Sharedeals ein potenziell hohes Geldwäscherisiko vor. Das BMF bestätigt die Ergebnisse seiner Analyse noch einmal in einer veröffentlichten sektorspezifischen Risikoanalyse am 31.12.2020. Das Geldwäscherisiko für Angehörige juristischer Berufe wird demnach als sehr hoch eingeschätzt.
Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Dabei hat das BMF gemäß § 43 Abs. 6 GwG durch Verordnung verdächtige Sachverhalte bei Immobiliengeschäften bestimmt, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 (Rechtsanwälte und Notare) unabhängig von § 43 Abs. 2 S. 1 GwG stets zu melden sind.
Anordnungen der Rechtsanwaltskammer Oldenburg:
Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hat in zwei Fällen von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, Anordnungen für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz zu treffen.
Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 9 GwG
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 GwG
Allgemeiner Hinweis:
Die bei der Rechtsanwaltskammer Oldenburg Beschäftigten oder für sie tätigen Personen unterliegen zwar grundsätzlich einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht nach § 54 GwG. Es gibt aber ausdrücklich normierte Durchbrechungen dieses Grundsatzes, etwa in § 44 GwG. § 44 Abs. 1 GwG verlangt, dass die Kammer unverzüglich alle - also auch die in Gesprächen mit den Mitgliedern zu anderen Themen erlangten - Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht - der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung (FIU) zu melden sind. Dies gilt gem. § 44 Abs. 1 S. 2 GwG nicht, wenn verpflichtete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 43 Abs. 2 GwG nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben. Diese Pflicht zur Anzeige ist bei der Kommunikation mit der Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.
Informationen und Hilfen zur Geldwäscheprävention:
Auslegungs- und Anwendungshinweise (8. Auflage Stand Juni 2023) in der Fassung des GwG vom 13.11.2023
Prüfung Anwendbarkeit des GwG - Dokumentationsbogen A
Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen - Dokumentationsbogen B.1
Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen - Dokumentationsbogen B.2
Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften - Dokumentationsbogen C
Muster individuelle Risikoanalyse
Muster Risikoanalyse Kanzlei/Unternehmen
Risikobewertung und Dokumentation im Mandat - Dokumentationsbogen D
Pflichtenliste (GwG) Checkliste
Informationen für Mandanten zur Geldwäscheprävention
Risikomanagement Einweisung der Mitarbeiter - Dokumentationsbogen
B. Geldwäscheaufsicht
Die Rechtsanwaltskammer ist Aufsichtsbehörde für die Mitglieder im Kammerbezirk, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Rechtsanwaltskammern haben die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch die Rechtsanwälte zu überwachen. Dazu sind sie insbesondere befugt, die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen und Prüfungen durchzuführen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für die Verpflichtenden schwerwiegende Folgen haben, erleiden Betroffene im Geldwäschefall häufig wirtschaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflichtverletzungen nach dem GwG, Bußgelder von bis zu 100.000,00 € verhängt werden, je Einzelfall.
Seit dem 01.01.2020 ist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg gem. § 73b Abs. 1 BRAO für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Kammerrechtsbeiständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG begangen werden.
Die Rechtsanwaltskammer kann zudem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des GwG, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.
C. Hinweisgebersystem der Rechtsanwaltskammer Oldenburg.
Gem. § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein "System zur Annahme von Hinweisen" zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen insbesondere gegen das GwG zu errichten. Dabei ist vorgesehen, dass die Hinweise auch anonym abgegeben werden können.
Die Aufsichtsbehörden dürfen weder die Identität der Person, die Gegenstand des Hinweises ist, noch die, des Hinweisgebers bekannt geben, es sei denn
• die Weitergabe der Informationen ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GwG),
• die Offenlegung wird durch einen Gerichtsabschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GwG) oder
• der Hinweisgeber hat ausdrücklich zugestimmt (§ 53 Abs. 3 S. 1 GwG), dies betrifft jedoch nur die Bekanntmachung der Identität des Hinweisgebers.
Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG nimmt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer – die hierfür zuständige Abteilung für Geldwäscheaufsicht bestehend aus Rechtsanwalt Hermann Dröge, Rechtsanwalt Alexander Zeh und Rechtsanwalt Onno Miermeister, entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
- Abteilung für Geldwäscheaufsicht -
Staugraben 5
26122 Oldenburg
D. Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG der Rechtsanwaltskammer Oldenburg.
1. Maßnahme
Bußgeldbescheid mit Geldbuße
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes:
Verletzung der Pflicht gem. § 52 Abs. 1 GwG Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, § 56 Abs. 1 Nr. 63 GwG a. F., § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 GwG)
2. Maßnahme
Bußgeldbescheid mit Geldbuße
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes:
Verletzung der Pflicht gem. § 52 Abs. 1 GwG Auskünfte rechtzeitig zu erteilen, § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG i.d.F.v. 01.01.2020
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 Nr.1, S. 2 GwG)