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Für Anwälte

Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft

Zulassungspflicht oder Zulassungsfähigkeit von Berufsausübungsgesellschaften

Nach § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO bedürfen grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften - egal welcher Rechtsform - der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen gelten gem. § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören.

Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften werden Mitglieder der zulassenden Kammer, vgl. § 59f Abs. 3 BRAO; sie unterliegen, wie natürliche Personen, den Berufspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich im Übrigen freiwillig zulassen lassen, § 59f Abs. 1 S. 3 BRAO.

Name der Gesellschaft

Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist auf Berufsausübungsgesellschaften begrenzt, bei denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO).

Gesellschafts-beA

Für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird verpflichtend ein beA eingerichtet (§ 31b BRAO). Zusätzlich können für im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstellen fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer beantragt werden. Das Gesellschaftspostfach wird, wie auch das beA für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt. Das persönliche beA für die einzelne Rechtsanwältin und den einzelnen Rechtsanwalt bleibt daneben bestehen.

Auch für die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften besteht eine Nutzungspflicht für das beA, § 31b Abs. 5 i.V.m. § 31a Abs.6 BRAO. Das heißt, dass in den Mandaten, in denen die Berufsausübungsgesellschaft Mandatsträgerin ist, sie grundsätzlich auch ihr eigenes beA benutzen muss. Bei dem Versenden von Nachrichten in Mandaten der Berufsausübungsgesellschaft ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein Versand aus einem anderen beA-Postfach als dem der Berufsausübungsgesellschaft eine wirksame (Prozess-)Handlung darstellt.

Damit eine Kommunikation über das beA der Gesellschaft möglich ist, ist eine Erstregistrierung für das Kanzlei-Postfach erforderlich. Die beA-Postfächer werden von der Bundesrechtsanwaltskammer in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer organisiert. Beachten Sie hierzu auch die Informationen zur Einführung des Gesellschaftspostfachs und die Erläuterungen zur Rechte-/Rollenvergabe im BAG Postfach im Serviceportal des beA-Anwendersupports.

Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit

Es stehen für die Berufsausübungsgesellschaften alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht (einschließlich der GmbH & Co. KG) als zulässige Rechtsform zur Verfügung, sowie Europäische Gesellschaftsformen und Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen, vgl. § 59b Abs. 2 BRAO.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  können ihren Beruf grundsätzlich mit Mitgliedern aller freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, vgl. § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO.

Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst ihnen unmittelbar unterliegt. Zudem trifft auch berufsfremde Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unmittelbar die Verpflichtung, die anwaltlichen Kernpflichten einzuhalten.

Es bleibt jedoch bei dem Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.

Auch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO.

Anforderungen an die Geschäftsführung, § 59j BRAO

Auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft wird verzichtet. Dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Im Gegenzug werden jedoch alle Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften sowie eines etwaigen Aufsichtsorgans Adressaten der Berufspflichten und Mitglieder der jeweiligen Kammer.

Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der BRAK

Berufsausübungsgesellschaften werden in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 31 Abs. 4 BRAO). Dabei werden auch alle Angaben zu den Gesellschaftern veröffentlicht.

Berufsausübungsgesellschaften vs. Bürogemeinschaften

Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung gilt Folgendes:

In § 59b Abs. 1 BRAO ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO. Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

Auch nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform wird es für die Annahme einer Berufsausübungsgesellschaft allein darauf ankommen, ob für die rechtsuchenden Bürger nach außen hin eine gemeinschaftliche Berufstätigkeit erkennbar ist. Nicht entscheidend ist daher, was sich konkret aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, d. h. wer in Wahrheit Gesellschafter ist. Liegt nach den Rechtsscheingrundsätzen eine Scheinsozietät vor, hat sich diese Gesellschaft zu versichern.

Antragsformulare für die Zulassung einer BAG stehen ab dem 01.08.2022 zur Verfügung.

 

 Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft

Ausländische Berufsausübungsgesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig Rechtsdienstleistungen in Deutschland anbieten; in jedem Fall ist dafür eine Zweigniederlassung in Deutschland und die Zulassung durch die für den Ort der deutschen Zweigniederlassung zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Voraussetzung, § 207a Abs. 1 BRAO.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation haben, werden in § 207a BRAO detaillierte Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland geschaffen. Sie bedürfen dazu in jedem Falle einer Zulassung in Deutschland.

Außerdem muss ihr Unternehmensgegenstand die „Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ sein, § 207a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO. Zugelassen wird die ausländische Berufsausübungsgesellschaft an sich, nicht nur die deutsche Zweigniederlassung.

„Ausländisch“ ist jede Berufsausübungsgesellschaft „nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist“, § 59b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Dabei kommt es auf das auf die Gesellschaft anwendbare Recht an (Gesellschaftsstatut). Damit sind alle anderen Berufsausübungsgesellschaften „inländisch“, auch wenn sie nicht dem deutschen Recht unterliegen.


Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:

Weitere Hilfen:

Versorgungswerk

Über nachfolgenden Link erhalten Sie Informationen zum Versorgungswerk bei der Rechtsanwalts- und der Notarkammer Oldenburg.

 

Informationen zum Versorgungswerk

Vom 11.04.2023 bis zum 27.04.2023 hatten die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwalts-kammer Oldenburg die Gelegenheit, aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder die stimmberechtigten Mitglieder der 8. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer zu wählen.

 

Am 28.04.2023 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis erhalten.

Von den 2.803 Wahlberechtigten haben 288 Mitglieder gewählt, das entspricht einer Wahlbeteili-gung von 10,27 %.

Die Kandidaten haben folgende Stimmen erhalten (in alphabetischer Reihenfolge):

  

Lfd. Nr.

   

Familienname, Vorname

   

Anschrift Zulassungskanzlei:

Straße und Hausnr., PLZ, Ort

   

Anzahl Stimmen

                   

1.

   

Dr. Athen, Marco

   

Schloßstr. 16

49074 Osnabrück

   

121

                   

2.

   

Kantin, Sabine

   

Haubentaucherring 11

26135 Oldenburg

   

206

                   

3.

   

Dr. Krüger, Frank

   

Sutthauser Str. 394

49080 Osnabrück

   

115

 

Gewählt wurden damit die beiden folgenden Kandidaten (in alphabetischer Reihenfolge):

 

Lfd. Nr.

   

Familienname, Vorname

   

Anschrift Zulassungskanzlei:

Straße und Hausnummer, PLZ, Ort

             

1.

   

Dr. Athen, Marco

   

Schloßstr. 16

49074 Osnabrück

             

2.

   

Kantin, Sabine

   

Haubentaucherring 11

26135 Oldenburg

 

Die Amtszeit der 8. Satzungsversammlung beginnt am 01.07.2023.

 

Herrn Rechtsanwalt Dr. Maco Athen, Osnabrück

 

Frau Rechtsanwältin Sabine Kantin, Oldenburg

 

Herrn Rechtsanwalt Dr. Frank Krüger, Osnabrück

 

 

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