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ZULASSUNG Syndikusrechtsanwälte (SRA)

 Zulassung und Aufnahme

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt, wenn die Beschäftigung im Anstellungsverhältnis im Kammerbezirk ausgeübt wird oder wenn bereits eine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt aufgrund eines Kanzleisitzes im Kammerbezirk Oldenburg besteht.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die Urkunde zur Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung der Zulassungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Vereidigung wird jeweils von der zulassenden Rechtsanwaltskammer, d. h. vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer, vorgenommen. Eine Vereidigung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon einmal den Eid oder das Gelöbnis nach § 12a BRAO im Rahmen einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geleistet hat.

Nach der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a BRAO darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ ausgeübt werden.
Geht die zugelassene Syndikusrechtsanwältin/der zugelassene Syndikusrechtsanwalt ein weiteres Anstellungsverhältnis ein, für welches ebenfalls eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt erfolgen soll, so ist ein Antrag auf eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei bereits bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt zu stellen.

Ändert sich die Tätigkeit einer zugelassenen Syndikusrechtsanwältin/eines zugelassenen Syndikusrechtsanwaltes beim Arbeitgeber wesentlich, so ist ein Antrag auf Erstreckung/Anpassung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit zu stellen.

Die Syndikusrechtsanwältin/der Syndikusrechtsanwalt hat eine Kanzlei im Sinne des § 27 BRAO dort, wo der Arbeitgeber den Dienstort einrichtet. Soll der Dienstort verlegt werden in einen anderen Kammerbezirk und besteht keine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Kammerbezirk, so ist die Aufnahme in die Kammer zu beantragen, in deren Bezirk der Dienstort liegt.

Syndikusrechtsanwälte, die ihren Dienstort und Kanzleisitz ggfs. als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer verlegen, haben die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu beantragen.

 

Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:


Weitere Hilfen:


Zulassungsverzicht

Rechtsanwältinnen (Syndiskusrechtsanwältinnen)  / Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte), die auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten wollen, finden hier eine vorformulierte Verzichtserklärung mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung sowie ein Merkblatt zum Zulassungsverzicht.


ZULASSUNG Rechtsanwälte (RA)

Zulassung und Aufnahme

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die Urkunde zur Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vorgelegt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € je Versicherungsfall abdecken. Die Vereidigung wird jeweils von der zulassenden Rechtsanwaltskammer, d. h. vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer, vorgenommen. Eine Vereidigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon einmal den Eid oder das Gelöbnis nach § 12a BRAO im Rahmen einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geleistet hat.
Nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ geführt werden (§ 12 Abs. 4 BRAO).

Sofern bereits eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis besteht, kann auch eine weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt erfolgen. Bei der sog. Doppelzulassung ist immer zu prüfen, ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit dem freien Beruf der niedergelassenen Rechtsanwältin / des niedergelassenen Rechtsanwalts vereinbar ist (§§ 7 Nr. 8 und 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Erforderlich ist in jedem Falle eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers, mit der die rechtliche Absicherung erfolgt, dass der freie Beruf als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt neben der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden darf.

Auch die gleichzeitige Beantragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt ist möglich.
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie/er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten, § 27 BRAO (siehe auch Merkblatt zur Kanzlei in Wohnräumen). Soll die Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegt werden, so ist die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.

Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Oldenburg verlegen, haben die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu beantragen.
Wird der Kanzleisitz innerhalb des Kammerbezirks verlegt oder ändern sich die Kontaktdaten, so ist dies unter Angabe der neuen Kontaktdaten unverzüglich der Kammer mitzuteilen.

 

Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:


Weitere Hilfen:

 


Zulassungsverzicht

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verzichten wollen, finden hier eine vorformulierte Verzichtserklärung mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung sowie ein Merkblatt zum Zulassungsverzicht.


Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit

Eine berufliche Nebentätigkeit/Zweitberufstätigkeit (keine Syndikusanwaltstätigkeit) neben dem Anwaltsberuf setzt voraus, dass diese mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist. Zur Prüfung der Vereinbarkeit sind der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 3 BRAO die Beschreibung der Art und des Umfanges der Tätigkeit vorzulegen, sowie eine Ablichtung des Anstellungsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers (sog. Freistellungserklärung), dahingehend, dass die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt durch ihre/seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehindert ist (siehe auch Merkblatt zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit und Muster einer Freistellungserklärung).

ZULASSUNG ausländischer Rechtsanwälte 

Zulassung und Aufnahme

Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist zuständig für die Aufnahme von ausländischen Anwältinnen und Anwälten, die sich im Kammerbezirk niederlassen wollen.

Anträge mit Angabe der einmaligen Verwaltungsgebühr:

 

Gemäß § 43a Abs. 8 BRAO sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, sich fortzubilden. Für Fachanwältinnen und Fachanwälte gilt darüber hinaus die Fortbildungsverpflichtung gem. § 15 FAO.
 
Mit der rak.seminare GmbH Celle und Oldenburg bieten die Rechtsanwaltskammern Celle und Oldenburg eine Vielfalt von kostengünstigen Fortbildungsveranstaltungen an und erfüllen damit eine wichtige Aufgabe der Kammern, die im Interesse aller Kammermitglieder, aber letztlich auch im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und im Interesse aller Mandanten steht.

 

Sowohl Präsenz- als auch Online-Seminare (§ 15 II FAO) und auch das Format des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 IV FAO) werden angeboten. Alle Fortbildungsveranstaltungen und Konditionen entnehmen Sie bitte der Halbjahresübersicht, die Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link einsehen können.

rak.seminare GmbH Celle und Oldenburg: Seminarübersicht

 

Auch die Anwaltsvereine im Kammerbezirk Oldenburg bieten kostengünstige und ortsnahe Fortbildungsveranstaltungen an. Auch hier sind zunehmend Online-Seminare (§15 II FAO) im Angebot.

Die Veranstaltungsorte und die Konditionen der Fortbildungsveranstaltungen des Oldenburger Anwalts- und Notarvereins e.V. finden Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link.

Oldenburger Anwalts- und Notarverein e.V.: Fortbildungskalender, Seminareinladung und -anmeldung


Die Veranstaltungsorte und die Konditionen der Fortbildungsveranstaltungen der Osnabrücker Rechtsanwalts-Fortbildungs GmbH des Osnabrücker Anwalts- und Notarvereins e.V. finden Sie mit einem Klick auf den nachfolgenden Link 

Osnabrücker Rechtsanwalts-Fortbildungs GmbH: Seminarübersicht


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